21.11.2024
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Dokument-Nr. 32935

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil12.05.2023

Gesund­heits­schaden nach Corona-Impfung kein DienstunfallImpfung nicht im Verantwortungs­bereich des Dienstherrn erfolgt

Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungs­gruppe II der Impfung unterzogen hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priori­sie­rungs­gruppe II im Frühjahr 2021 im Impfzentrum einer Stadt gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Nach Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens blieb nach dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts auch die Klage ohne Erfolg.

Kein notwendiger enger Zusammenhang zwischen Impfung und Dienst

Die Impfung stelle keinen Dienstunfall dar. Es fehle an dem notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule. Das Impfzentrum der Stadt, das die Impfung vorgenommen habe, stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar sei die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priori­sie­rungs­gruppe II nachweisen zu können. Damit sei die Impfung jedoch nicht im Verant­wor­tungs­bereich des Dienstherrn erfolgt.

Überwiegend privates Interesse an Impfschutz

Die Bescheinigung über die Priorisierung stelle keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeige lediglich auf, dass Grund­schul­lehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten. Das auch dienstliche Interesse an einer schnellst­mög­lichen Impfung habe aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen, das auch in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden gewesen sei. Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausa­l­zu­sam­menhang gegeben sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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