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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss22.03.2021

Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässigKeine Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes

Ein Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn durch ihn eine bestehende Versor­gungslücke geschlossen werden soll und ihm am konkreten Standort auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Das beigeladene Unternehmen, das Mobil­funk­an­ten­nen­träger baut und betreibt, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer solchen 30 m hohen Anlage in der Nähe zur bebauten Ortslage von Bodenheim. Mit der Antennenanlage sollen in bisher unversorgten Bereichen der Gemeinde und der durch diese verlaufenden ICE-Bahnstrecke Mainz-Ludwigshafen Mobil­funk­dienst­leis­tungen ermöglicht werden. Die antragstellende Gemeinde Bodenheim versagte ihr Einvernehmen zur Baugenehmigung. Der Landkreis erteilte die Baugenehmigung mit Genehmigung der unteren Natur­schutz­behörde sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Sie berief sich auf ihr recht­mä­ßi­gerweise abgelehntes Einvernehmen und machte insbesondere geltend, der Mobilfunkmast sei im von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Geeignete Alter­na­tivstandorte im Innenbereich seien nicht geprüft worden. Dem Vorhaben stünden wegen seiner Höhe zudem öffentliche Belange des Landschafts­schutzes und des Erholungswerts der Rhein­nie­de­rungen entgegen.

VG bejaht Außen­pri­vil­ge­gierung für Mobil­funk­ma­s­t­anlage

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Antragstellerin in der Baugenehmigung ersetzen dürfen. Die Gemeinde habe es zu Unrecht versagt. Antennenanlagen seien zwecks öffentlicher Versorgung mit Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen kraft Gesetzes im Außenbereich privilegiert zugelassen. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Standortanalyse hätten vorgehende Standorte in bebauten Bereichen wegen Ungeeignetheit zur Schließung der Versor­gungslücke in Bodenheim ausgeschlossen werden dürfen.

Natur- und arten­schutz­rechtliche Bereiche nicht beeinträchtigt

Dem ausgewählten Standort entge­gen­stehende öffentliche Belange insbesondere des Landschafts­schutzes und des Erholungswerts der Landschaft habe der Antragsteller jedoch auch nicht mit Blick auf die Höhe der Anlage ins Feld führen können. Das unweit der Gemein­de­be­bauung liegende Baugrundstück sei negativ vorbelastet, weil es sich in der Nähe zu anderen Außen­be­reichs­anlagen wie einem Wasser­ver­sor­gungs­brunnen und Tennisplätzen befinde und sich deutlich von der unbebauten freien Landschaft zum Rhein hin unterscheide und abgrenze. Der Stahlgittermast sei von seiner Ausgestaltung eher unauffällig und solle auch nicht an landschaftlich exponierter Stelle errichtet werden. Natur- und arten­schutz­rechtliche Bereiche würden von dem Vorhaben kaum bzw. gar nicht in Anspruch genommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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