03.12.2024
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Dokument-Nr. 32608

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil10.01.2023

Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubtVG weist Klage ab

Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bau­planungs­rechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice. Die beklagte Bauauf­sichts­behörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter. Er machte geltend: Bei der Frage der Geneh­mi­gungs­fä­higkeit sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden Unternehmung abzustellen. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewer­be­be­trieben ohne weiteres einordnen.

VG verweist auf gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebiets­cha­rakters

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Kfz-Werkstatt füge sich seiner Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immis­si­ons­trächtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohnge­biets­cha­rakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebiets­cha­rakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

Auch kleine Neben­er­wer­bs­betrieb umfasst

Der kleine Neben­er­wer­bs­betrieb des Klägers stelle auch nicht eine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städte­bau­pla­nerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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