24.11.2024
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Dokument-Nr. 27728

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil26.07.2019

Neubau muss sich in die Umgebungs­be­bauung einfügenHinzukommendes Gebäude darf optisches Erschei­nungsbild der vorhandenen Bebauung nicht beeinträchtigen

Ein Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungs­be­bauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bauherren beantragten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit sieben Wohneinheiten. Die Bauauf­sichts­behörde lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, die Baulichkeit füge sich nach Grundfläche und Höhe nicht in die in der Umgebung vertretene Bebauung ein; deshalb habe auch die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt. Dagegen wandten sich die Bauherren mit einem Widerspruch und legten eine hinsichtlich der Außenmaße des Gebäudes reduzierte Planung vor.

Wider­spruchs­behörde hob Ableh­nungs­be­scheid auf

Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hob die Wider­spruchs­behörde den Ableh­nungs­be­scheid auf und verpflichtete die Bauauf­sichts­behörde, den Bauherren hinsichtlich der geänderten Gebäu­de­ge­staltung eine Baugenehmigung zu erteilen. Gegen diesen Wider­spruchs­be­scheid richtete sich die Klage der Gemeinde, mit der sie geltend macht, ihre Planungshoheit werde dadurch verletzt, dass eine baupla­nungs­rechtlich unzulässige Bebauung genehmigt werden solle. Das Bauvorhaben passe sich angesichts seines Bauvolumens nicht in die Umgebungsbebauung ein, die von kleineren Wohngebäuden geprägt sei.

VG: Geplante Wohngebäude widerspricht dem Baupla­nungsrecht

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und hob den Wider­spruchs­be­scheid auf. Das geplante Wohngebäude widerspreche dem Baupla­nungsrecht. Es halte sich hinsichtlich seiner Grundfläche (187 qm) und seiner Höhe (Firsthöhe 11,35 m) nicht an das Maß der in der Umgebung vorhandenen Bebauung. Ein in der Nähe errichtetes Gebäude weise zwar eine ähnlich große Grundfläche wie das Vorhaben auf. Dieses überschreite jedoch die Höhe des höchsten (von der Grundfläche her aber deutlich kleineren) Gebäudes in der Nachbarschaft mit ca. 1,20 m mehr als nur geringfügig.

Neues Gebäude muss sich mit seinem optischen Erschei­nungsbild in die vorhandenen Bebauung einfügen

Die Kombination einzelner Maßfaktoren verschiedener Gebäude der Umgebung (also der Grundfläche des einen Gebäudes mit der Höhe eines anderen) würde dazu führen, dass eine Baulichkeit entstehe, die in ihrer Dimension bisher kein Vorbild in der näheren Umgebung habe. Ein neu hinzukommendes Gebäude müsse sich mit seinem gesamten optischen Erscheinungsbild in der vorhandenen Bebauung wiederfinden. Andernfalls lasse sich im unbeplanten Innenbereich eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung nicht gewährleisten. Das Wohngebäude füge sich auch nicht ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es wegen seines neuen Bauvolumens eine Vorbildwirkung für die (großflächigen) Nachba­r­grund­stücke entfalte.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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