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13.01.2026 
Sie sehen eine rauchende Frau in einer Shishabar.

Dokument-Nr. 35693

Sie sehen eine rauchende Frau in einer Shishabar.
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Beschluss29.12.2025Verwaltungsgericht Mainz1 L 693/25.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss29.12.2025

Fehlende, falsche oder nicht funkti­o­ns­tüchtige Kohlenmonoxid-Melder in Shishabar rechtferigen Untersagung der Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen in ShishabarShishabar künftig ohne Shishas

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den Eilantrag eines Shishabar-Betreibers, dem die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen untersagt worden war, abgelehnt.

In der seit dem Jahr 2018 von dem Antragsteller betriebenen Shishabar fanden im Zeitraum Juli 2021 bis Oktober 2025 zahlreiche Kontrollen durch die Antragsgegnerin statt. In diesem Rahmen stellte die Antragsgegnerin jeweils Verstöße gegen sicher­heits­re­levante Vorschriften fest. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederholt erfolglos zur Beseitigung der Missstände aufgefordert und diverse Bußgeld­ver­fahren gegen ihn eingeleitet hatte, untersagte sie ihm im Oktober 2025 mit sofortiger Wirkung die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trug insbesondere vor, die Anordnung sei rechtswidrig, da er seinen Betrieb ordnungsgemäß führe und alle sicherheits- und gaststät­ten­recht­lichen Anforderungen erfülle.

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Antrag ab. Die streit­ge­gen­ständliche Anordnung habe auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Gaststät­ten­ge­setzes ergehen dürfen. Danach können Gewer­be­trei­benden jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten unter anderem gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden.

Fehlende, falsche oder nicht funkti­o­ns­tüchtige Kohlenmonoxid-Melder

Hier habe der Antragsteller es über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz wiederholter Belehrungen, Beanstandungen und sogar Bußgeld­ver­fahren versäumt, für einen hinreichenden Schutz seiner Gäste und Beschäftigten vor den Gefahren durch das beim Shisha-Gebrauch entstehende Kohlenmonoxid zu sorgen. Die Einatmung von Kohlenmonoxid könne (sogar lebens­be­drohliche) Gefahren für die betroffenen Menschen verursachen. Eine besondere Gefahr ergebe sich hierbei daraus, dass das Gas keinen Geruch oder Geschmack habe. Vorliegend seien mehrfach fehlende, falsche oder nicht funkti­o­ns­tüchtige CO-Melder in der Shishabar vorgefunden worden. Diese seien aber dringend erforderlich, um rechtzeitig vor einer zu hohen Kohlen­mo­n­o­xid­be­lastung gewarnt zu werden und akute Sicher­heits­maß­nahmen zu ergreifen.

Rauchen von Tabak im Nicht­rau­cher­bereich

Überdies sei im Rahmen der behördlichen Kontrollen auch das Rauchen von Shishas mit Tabak im Nicht­rau­cher­bereich festgestellt worden. Dies widerspreche den Vorgaben des § 7 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes. Schließlich habe auch die Zubereitung der Shisha-Pfeifen mehrfachen Beanstandungen unterlegen. So sei es – etwa durch das mit einer Pappe bedeckte oder mit einem Fön betriebene Ofenrohr im Außenbereich oder die Zwischen­la­gerung von glühender Kohle in einem Topf auf dem Fußboden – zu Brand- und Gesund­heits­ge­fahren gekommen. Eine Besserung oder eine Einsicht des Antragstellers sei indes nicht eingetreten, zumal er auch im Rahmen seiner Antragsschrift weiter behauptet habe, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Letztlich sei die Anordnung auch verhältnismäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin von einem Widerruf der Gaststät­te­n­er­laubnis abgesehen.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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