21.11.2024
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Dokument-Nr. 30132

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss15.04.2021

Eilantrag gegen Ausgangssperre in Mainz hat ErfolgAusgangssperre in Mainz offensichtlich rechtswidrig

Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfügten Ausgangs­beschränkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist voraussichtlich rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz und gab dem Eilantrag eines Einwohners statt.

Die in der Allge­mein­ver­fügung der Stadt Mainz vom 10. April 2021 enthaltene Ausgangssperre stelle sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Dabei könne die schwierige Rechtsfrage, ob die Ausgangssperre überhaupt in der Rechtsform einer Allge­mein­ver­fügung habe geregelt werden dürfen, offenbleiben.

Ausgangs­be­schränkung nicht als notwendige Maßnahme erkennbar

Die Anordnung der Ausgangssperre erweise sich bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls als materiell rechtswidrig, denn es könne derzeit nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei ihr um eine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes handele. Sie dürfe wegen ihrer besonderen, in Grundrechte eingreifenden Wirkung nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz nur angeordnet werden, wenn unter Berück­sich­tigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 erheblich gefährdet wäre.

Notwendigkeit der Maßnahme weder in Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung noch Allge­mein­ver­fügung enthalten

Dies verlange eine auf die jeweilige Pande­mie­si­tuation bezogene Gefähr­dungs­prognose, die jedoch weder die Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung des Landes noch die davon abgeleitete Allge­mein­ver­fügung der Stadt enthielten. Es fehle diesen an einer Darlegung, dass unter Beachtung bereits getroffener und möglicher anderer Maßnahmen eine gewichtige Verschlech­terung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens ohne Verhängung der Ausgangssperre zu befürchten sei. Es genüge nicht, wenn der Verord­nungsgeber lediglich davon ausgehe, die Ausgangs­be­schrän­kungen würden zur Eindämmung des Pande­mie­ge­schehens beitragen bzw. der Verbreitung entgegenwirken.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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