03.12.2024
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Dokument-Nr. 31253

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Urteil09.12.2021Verwaltungsgericht Mainz1 K 952/20.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil09.12.2021

Ein Werbefotograf kann künstlerisch tätig sein und muss sich dann nicht bei der Handwerkskammer eintragen lassenKunst und / oder Handwerk

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein (Werbe)Fotograf künstlerisch tätig ist oder ein (zulas­sungs­freies) Handwerk betreibt, das die Handwerkskammer zur Eintragung in ein Inhaber­ver­zeichnis berechtigt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Kläger sind Diplom-Designer und in der Künst­ler­so­zi­a­lkasse versichert. Sie erstellen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Auftrag von Geschäftskunden werbliche Fotografien. Daneben sind sie journalistisch-redaktionell tätig und fertigen außerdem freie Arbeiten an, die sie in Ausstellungen zeigen und teilweise an Interessenten verkaufen. Über Verkaufsräume verfügen sie nicht. Die beklagte Handwerkskammer Rheinhessen teilte den Klägern mit, sie in die Handwerks­da­tenbank eintragen zu wollen, weil sie neben künstlerischen Werken auch gewerbliche Auftrags­a­r­beiten herstellten. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger blieb erfolglos.

Die Kläger sehen ihre Arbeit als künstlerisch und damit freiberuflich an

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, ihre fotografische Tätigkeit sei nicht als handwerklich, sondern als künstlerisch und damit freiberuflich einzustufen. Ihre Arbeiten würden sich durch ein eigen­schöp­fe­risches, gestaltendes Schaffen und ein hohes Gestal­tungs­niveau auszeichnen, das deutlich über das technisch gute Abbilden der Realität hinausgehe. Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und hob die Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Eintragung in das Handwerks­ver­zeichnis der Inhaber zulas­sungs­freier Betriebe auf.

Richter: Die Kläger sind künstlerisch tätig betreiben kein zulas­sungs­freies Handwerk im Sinne der Vorschriften der Handwerks­ordnung

Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger unter Berück­sich­tigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien künstlerisch tätig seien und kein zulas­sungs­freies Handwerk im Sinne der Vorschriften der Handwerks­ordnung betrieben. Auch im Auftrag von Geschäftskunden erstellte fotografische Arbeiten könnten Kunst darstellen, wenn es sich dabei um ein eigen­schöp­fe­risches gestalterisches Schaffen handele, das eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreiche. Dies sei bei den Arbeiten der Kläger ganz überwiegend der Fall. Hierfür sprächen die von den Klägern vorgelegten fotografischen Werke selbst sowie die Beschreibung des Vorgehens bei ihrer Tätigkeit.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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