Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss02.08.2013
Neubau des Menschenaffenhauses im Magdeburger Zoo vorläufig gestopptNachbar wehrt sich erfolgreich gegen die Errichtung eines Neubaus für ein Menschenaffenhaus
Die der Genehmigung eines Menschenaffenhauses zugrunde liegende Immissionsprognose auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens wird den Besonderheiten, die von zu erwartenden Affenschreien ausgehen, nicht gerecht. Als Beurteilungsmaßstab darf nicht rein schematisch auf die für Industrielärm geltende TA Lärm zurückgegriffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hat sich ein Nachbar gegen die dem Betreiber des Magdeburger Zoos erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus für ein Menschenaffenhaus für 15 Menschenaffen gewandt.
Verwaltungsgericht stimmt Antrag zu
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von der Landeshauptstadt Magdeburg erteilte Genehmigung wieder hergestellt.
„Aufschreckende Wirkung“ von Tierlärm kann mitunter zu höheren Anforderungen an den Nachbarschutz führen
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die der Genehmigung zugrunde liegende Immissionsprognose auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens werde den Besonderheiten, die von zu erwartenden Affenschreien ausgingen, nicht gerecht. Es hätte als Beurteilungsmaßstab nicht rein schematisch auf die für Industrielärm geltende TA Lärm zurück gegriffen werden dürfen. Gerade die auf der mangelnden Vorhersehbarkeit beruhende „aufschreckende Wirkung“ von Tierlärm könne mitunter zu höheren Anforderungen an den Nachbarschutz führen. Darüber hinaus hat das Gericht bemängelt, dass in dem angegriffenen Bescheid ausreichende Regelungen des Lärmschutzes für den Fall fehlten, dass etwa aus klimatischen Gründen in der Nachtzeit zum Schutz der Tiere die für das Affenhaus vorgesehenen Oberlichter geöffnet werden müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online