21.11.2024
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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss02.08.2013

Neubau des Mensche­n­af­fen­hauses im Magdeburger Zoo vorläufig gestopptNachbar wehrt sich erfolgreich gegen die Errichtung eines Neubaus für ein Mensche­n­af­fenhaus

Die der Genehmigung eines Mensche­n­af­fen­hauses zugrunde liegende Immis­si­ons­prognose auf der Grundlage eines schall­tech­nischen Gutachtens wird den Besonderheiten, die von zu erwartenden Affenschreien ausgehen, nicht gerecht. Als Beurtei­lungs­maßstab darf nicht rein schematisch auf die für Industrielärm geltende TA Lärm zurückgegriffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Magdeburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat sich ein Nachbar gegen die dem Betreiber des Magdeburger Zoos erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus für ein Menschenaffenhaus für 15 Menschenaffen gewandt.

Verwal­tungs­gericht stimmt Antrag zu

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von der Landes­hauptstadt Magdeburg erteilte Genehmigung wieder hergestellt.

„Aufschreckende Wirkung“ von Tierlärm kann mitunter zu höheren Anforderungen an den Nachbarschutz führen

Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die der Genehmigung zugrunde liegende Immissionsprognose auf der Grundlage eines schall­tech­nischen Gutachtens werde den Besonderheiten, die von zu erwartenden Affenschreien ausgingen, nicht gerecht. Es hätte als Beurtei­lungs­maßstab nicht rein schematisch auf die für Industrielärm geltende TA Lärm zurück gegriffen werden dürfen. Gerade die auf der mangelnden Vorher­seh­barkeit beruhende „aufschreckende Wirkung“ von Tierlärm könne mitunter zu höheren Anforderungen an den Nachbarschutz führen. Darüber hinaus hat das Gericht bemängelt, dass in dem angegriffenen Bescheid ausreichende Regelungen des Lärmschutzes für den Fall fehlten, dass etwa aus klimatischen Gründen in der Nachtzeit zum Schutz der Tiere die für das Affenhaus vorgesehenen Oberlichter geöffnet werden müssten.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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