18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.03.2013

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kletterwald im Dietzer "Hain"erfolglosKein Verstoß gegen nachbar­schüt­zendes Gebot der Rücksichtnahme

Wird der Immis­si­ons­richtwert von 45 dB (A) nicht überschritten, so verstoßt die Genehmigung eines Kletterwaldes nicht gegen das nachbar­schützende Gebot der Rücksichtnahme. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigt eine Firma in dem Diezer Erholungswald "Hain" den Betrieb eines "Kletterwaldes". Vorgesehen ist ein Parcours mit Klette­r­e­le­menten und künstlichen Hindernissen aus Stahlseilen, Holzbalken und Netzen, die in einem Baumbestand eingebaut sind. Das für den Kletterwald vorgesehene Gelände hat einen Abstand von ca. 160 m zum nächstgelegenen Baugrundstück. Die Verbands­ge­meinde Diez genehmigte als Bauauf­sichts­behörde das Vorhaben mit folgenden täglichen Öffnungszeiten: In den Monaten März, April und Oktober von 10.00 Uhr bis maximal 18.00 Uhr, in den Sommermonaten von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Während der Ferien soll die Anlage an sieben Tagen in der Woche, außerhalb der Ferien von Dienstag bis Sonntag in Betrieb sein. An den Samstagen, an denen auf einem in der Nähe gelegenen ehemaligen Sport­platz­gelände ein Flohmarkt stattfindet, soll der Kletterpark erst nach Beendigung des Flohmarkts (13.00 Uhr) geöffnet werden. Hiermit waren Nachbarn, die in einem in der Nähe gelegenen Wohngebiet leben, nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Grundstücke der Kläger liegen weiter entfernt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Genehmigung für den Kletterwald, so die Koblenzer Richter, verstoße nicht gegen das nachbar­schützende Gebot der Rücksichtnahme. Nach der im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren vorgelegten und im Gerichts­ver­fahren erläuterten überzeugenden schall­tech­nischen Stellungnahme eines Sachver­ständigen seien die Nachbarn innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten keinen unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen ausgesetzt. Nach diesem Gutachten werde beim Betrieb des Kletterwaldes selbst der für die Nachbarn günstigste Immis­si­ons­richtwert von 45 dB (A) an Werktagen innerhalb der Ruhezeit sowie an Sonn- und Feiertagen am nächstgelegenen Baugrundstück eingehalten. Die Grundstücke der Kläger lägen aber von der Anlage noch weiter entfernt. Die Einhaltung des Richtwertes gelte auch dann, wenn man unterstellte, dass sich 170 Personen gleichzeitig auf der Anlage aufhielten. Die gutachterliche Prognose liege "auf der sicheren Seite", da sie beispielsweise die Dämpfung des Schalls durch den Wald unberück­sichtigt gelassen habe. Weiterhin führten die mit dem Anlagenbetrieb einhergehenden Verkehrs­ge­räusche auf öffentlichen Straßen für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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