Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.03.2013
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kletterwald im Dietzer "Hain"erfolglosKein Verstoß gegen nachbarschützendes Gebot der Rücksichtnahme
Wird der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nicht überschritten, so verstoßt die Genehmigung eines Kletterwaldes nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigt eine Firma in dem Diezer Erholungswald "Hain" den Betrieb eines "Kletterwaldes". Vorgesehen ist ein Parcours mit Kletterelementen und künstlichen Hindernissen aus Stahlseilen, Holzbalken und Netzen, die in einem Baumbestand eingebaut sind. Das für den Kletterwald vorgesehene Gelände hat einen Abstand von ca. 160 m zum nächstgelegenen Baugrundstück. Die Verbandsgemeinde Diez genehmigte als Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben mit folgenden täglichen Öffnungszeiten: In den Monaten März, April und Oktober von 10.00 Uhr bis maximal 18.00 Uhr, in den Sommermonaten von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Während der Ferien soll die Anlage an sieben Tagen in der Woche, außerhalb der Ferien von Dienstag bis Sonntag in Betrieb sein. An den Samstagen, an denen auf einem in der Nähe gelegenen ehemaligen Sportplatzgelände ein Flohmarkt stattfindet, soll der Kletterpark erst nach Beendigung des Flohmarkts (13.00 Uhr) geöffnet werden. Hiermit waren Nachbarn, die in einem in der Nähe gelegenen Wohngebiet leben, nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Grundstücke der Kläger liegen weiter entfernt
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Genehmigung für den Kletterwald, so die Koblenzer Richter, verstoße nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten und im Gerichtsverfahren erläuterten überzeugenden schalltechnischen Stellungnahme eines Sachverständigen seien die Nachbarn innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Nach diesem Gutachten werde beim Betrieb des Kletterwaldes selbst der für die Nachbarn günstigste Immissionsrichtwert von 45 dB (A) an Werktagen innerhalb der Ruhezeit sowie an Sonn- und Feiertagen am nächstgelegenen Baugrundstück eingehalten. Die Grundstücke der Kläger lägen aber von der Anlage noch weiter entfernt. Die Einhaltung des Richtwertes gelte auch dann, wenn man unterstellte, dass sich 170 Personen gleichzeitig auf der Anlage aufhielten. Die gutachterliche Prognose liege "auf der sicheren Seite", da sie beispielsweise die Dämpfung des Schalls durch den Wald unberücksichtigt gelassen habe. Weiterhin führten die mit dem Anlagenbetrieb einhergehenden Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online