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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil15.12.2014

Verbot zur Haltung und Betreuung von Schweinen bei nicht tierschutz­ge­rechtem Umgang gerechtfertigtVeterinär­medizinisches Fachpersonal stellt bei zahlreichen Tier­schutz­kontrollen wiederholt schwerwiegende Mängel fest

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat entschieden, dass sich ein Verbot zur Haltung und Betreuung von Schweinen auf der Grundlage des Tierschutz­ge­setzes als rechtmäßig erweisen kann, wenn veterinär­medizinisches Fachpersonal seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tier­schutz­kontrollen in den betroffenen Schweine­zucht­an­lagen immer wieder schwerwiegende Mängel festgestellt hat.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Geschäftsführer mehrerer GmbH, die Schwei­ne­zucht­anlagen u.a. in Sachsen-Anhalt betreiben. Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen das vom Landkreis Jerichower Land am 24. November 2014 ihm gegenüber erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen.

Verwal­tungs­gericht erklärt Tierhal­tungs­verbot auf Grundlage des Tierschutz­ge­setzes für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg lehnte diesen Eilantrag jedoch ab. Es bestätigte das vom Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhal­tungs­verbot, da es sich auf der Grundlage des Tierschutz­ge­setzes als rechtmäßig erweise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das veteri­nä­r­me­di­zi­nische Fachpersonal des Antragsgegners seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutz­kon­trollen in den Schwei­ne­zucht­anlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt habe. So seien z. B. die Tiere in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung sei – so das Gericht – tierschut­z­widrig und verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Außerdem seien in einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäu­bungs­mittel getötet worden. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund sei gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier dürfe nach § 4 a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Gleichwohl – so das Verwal­tungs­gericht weiter – habe eine Angestellte im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten.

Tieren wurden unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt

Weiterhin seien entgegen europa­recht­lichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch seien den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Auf weitere, dem Antragsteller in dem Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen Tierschutz­be­stim­mungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhal­tens­ge­rechte Unterbringung resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhal­tungs­verbotes.

Unternehmer ist auch bei Tierhaltung zu erwer­bs­wirt­schaft­lichen Zwecken zu respektvollem, tierschutz­ge­rechtem Umgang mit Tieren verpflichtet

Das Gericht verkenne bei seiner Entscheidung nicht, dass die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen für ihn zumindest einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte bedeuteten. Da die Schaffung tierschutz­ge­rechter Bedingungen in seiner Sphäre liege, müsse dies der Antragsteller aber hinnehmen. Der respektvolle, tierschutz­ge­rechte Umgang mit Tieren sei durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) zum Staatsziel erhoben worden. Dem sei der einzelne durch Einhaltung der tierschutz­recht­lichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwer­bs­wirt­schaft­lichen Zwecken halte.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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