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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss01.12.2011

Streit um pupsende Schweine wegen Verfütterung von ZwiebelnZwangsmaßnahmen wegen Verfütterung von Zwiebeln unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren dem Antrag eines Landwirtes stattgegeben, der sich gegen Zwangsmaßnahmen wegen der Verfütterung von Zwiebeln an seine Schweine gewendet hatte.

Die Stadt Osnabrück hatte dem Landwirt auf Beschwerden aus der Nachbarschaft über Belästigungen durch Gerüche durch sofort vollziehbare Bescheide Zwangsgelder angedroht und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € schließlich auch festgesetzt. Der Landwirt verfüttert seit 14 Jahren wöchentlich mehrere Kubikmeter unbehandelte Zwiebeln an seine Schweine.

Geruch­s­in­tensive Futtermittel sind untersagt

Der Baugenehmigung für den Schweinestall zufolge dürfen "geruch­s­in­tensive Futtermittel, z.B. Küchenabfälle" nicht verwendet werden. Die Stadt ist der Auffassung, durch die Verfütterung der Zwiebeln setze er unzuläs­si­gerweise geruch­s­in­tensive Futtermittel ein.

Bisher keine Belege, dass Zwiebeln zu den geruch­s­in­tensiven Futtermitteln gezählt werden müssen

Das Gericht ordnete in seinem Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landwirtes gegen die Zwangsmaßnahmen an. Zur Begründung führte es aus, die Stadt habe, ohne weitere Belege hierfür zu haben, angenommen, durch die Verfütterung von Zwiebeln verstoße der Landwirt gegen das Verbot, geruch­s­in­tensive Futtermittel zu nutzen. Diese schlichte Behauptung rechtfertige nicht die ausgesprochenen Zwangsmaßnahmen, weil die Stadt entgegen der ihr von Gesetzes wegen auferlegten Verpflichtung nicht geklärt habe, ob es sich bei Zwiebeln tatsächlich um geruch­s­in­tensive Futtermittel handele. Für eine solche Zuordnung gebe es aufgrund der bisherigen behördlichen Ermittlungen keine begründeten Anhaltspunkte. Vielmehr spreche die im Verfahren eingeholte Stellungnahme eines Sachver­ständigen für Immis­si­ons­schutz­fragen eher dafür, dass Zwiebeln nicht zu den geruch­s­in­tensiven Futtermitteln zählten, weil es sich um unbehandelte, nicht in Verwesung befindliche pflanzliche Rohstoffe handele. Es sei auch nicht erkennbar, dass es durch die jeweils kurzzeitige Lagerung von bis zu 5 m³ Zwiebeln auf der Hofstelle zu unzumutbaren Geruch­s­im­mis­sionen in den benachbarten Bereichen komme.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Osnabrück

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