23.11.2024
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Dokument-Nr. 26723

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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss01.11.2018

Zwangs­geld­fest­setzung gegen Schwei­ne­zuch­betrieb wegen unsachgemäßer Haltung erkrankter Tiere rechtmäßigStälle zu keinem Kontroll­zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand

Das Verwal­tungs­ge­richts Weimar hat in einem Eilverfahren entschieden, dass keine Anhaltspunkte für eine Rechts­wid­rigkeit des vom Unstrut-Hainich-Kreis festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 2.600 Euro gegen die Betreiberin eines Schweine­zucht­betriebes wegen unsachgemäßer Haltung erkrankter Tiere bestehen.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen, dass zwei lahmende Sauen sowie eine Sau mit zwei Hühnerei großen Abszessen nicht in einer Krankenbucht gehalten worden seien und damit eine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 16. März 2018 festgestellt. Nach Nr. 5 dieser Verfügung seien Tiere mit blutenden, eiternden oder nekrotischen Wunden, mit Umfangs­ver­mehrung, lahme Tiere und solche mit gestörtem Allge­mein­zustand unverzüglich abzusondern. Bezüglich des Fehlens von Beschäf­ti­gungs­ma­terial im Deckzentrum habe die Antragstellerin nicht dargelegt, warum dies zum Zeitpunkt der Kontrolle gefehlt habe. Es sei nicht entscheidend, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ordnungsgemäße Zustände in den Ställen geherrscht hätten.

Höhe des Zwangsgeldes nicht unver­hält­nismäßig

Gegen die Androhung der weiteren, höheren Zwangsgelder in dem Bescheid vom 23. Mai 2018 hat das Gericht ebenfalls keine Bedenken erhoben. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei auch angesichts der Anzahl der in der Anlage der Antragstellerin gehaltenen Schweine nicht unver­hält­nismäßig. Der Antragsgegner sei berechtigt, zur Durchsetzung der von ihm geforderten Maßnahmen Zwangs­geld­beträge anzudrohen, die die Antragstellerin nachhaltig und eindringlich zur Erfüllung der sie treffenden Verpflichtungen anhalten können. Der Antragsgegner müsse lediglich den Misserfolg der früheren Androhung abwarten und könne ein höheres Zwangsgeld androhen, ohne gezwungen zu sein, das zunächst festgesetzte Zwangsgeld zuvor auch beizutreiben.

Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

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