Verwaltungsgericht Weimar Beschluss01.11.2018
Zwangsgeldfestsetzung gegen Schweinezuchbetrieb wegen unsachgemäßer Haltung erkrankter Tiere rechtmäßigStälle zu keinem Kontrollzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand
Das Verwaltungsgerichts Weimar hat in einem Eilverfahren entschieden, dass keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des vom Unstrut-Hainich-Kreis festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 2.600 Euro gegen die Betreiberin eines Schweinezuchtbetriebes wegen unsachgemäßer Haltung erkrankter Tiere bestehen.
Im zugrunde liegenden Fall habe der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen, dass zwei lahmende Sauen sowie eine Sau mit zwei Hühnerei großen Abszessen nicht in einer Krankenbucht gehalten worden seien und damit eine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 16. März 2018 festgestellt. Nach Nr. 5 dieser Verfügung seien Tiere mit blutenden, eiternden oder nekrotischen Wunden, mit Umfangsvermehrung, lahme Tiere und solche mit gestörtem Allgemeinzustand unverzüglich abzusondern. Bezüglich des Fehlens von Beschäftigungsmaterial im Deckzentrum habe die Antragstellerin nicht dargelegt, warum dies zum Zeitpunkt der Kontrolle gefehlt habe. Es sei nicht entscheidend, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ordnungsgemäße Zustände in den Ställen geherrscht hätten.
Höhe des Zwangsgeldes nicht unverhältnismäßig
Gegen die Androhung der weiteren, höheren Zwangsgelder in dem Bescheid vom 23. Mai 2018 hat das Gericht ebenfalls keine Bedenken erhoben. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei auch angesichts der Anzahl der in der Anlage der Antragstellerin gehaltenen Schweine nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner sei berechtigt, zur Durchsetzung der von ihm geforderten Maßnahmen Zwangsgeldbeträge anzudrohen, die die Antragstellerin nachhaltig und eindringlich zur Erfüllung der sie treffenden Verpflichtungen anhalten können. Der Antragsgegner müsse lediglich den Misserfolg der früheren Androhung abwarten und könne ein höheres Zwangsgeld androhen, ohne gezwungen zu sein, das zunächst festgesetzte Zwangsgeld zuvor auch beizutreiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online