Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil19.01.2011
Ärztliche Approbation nach Abrechnungsbetrug zu Recht widerrufenVertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maße beeinträchtigt
Einem Arzt, der wegen Abrechnungsbetruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, kann zu Recht auch die Approbation zur Ausübung seines ärztlichen Berufes widerrufen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit ist der jetzt 55 Jahre alt Arzt freiberuflich tätig, arbeitete aber auch in einer Klinik. Im Oktober 2008 wurde er wegen gewerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Arzt fünf Jahre lang ab Anfang 2002 als Vertragsarzt falsch abgerechnet, um durch überhöhte Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung eine zusätzliche Einnahmequelle zu haben.
Arzt verursacht Schaden in Höhe von 315.000 Euro
Der Kassenärztlichen Vereinigung war ein Schaden von mehr als 315.000 Euro entstanden. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung widerrief daraufhin im Juni 2009 die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes, wogegen der Arzt Klage erhoben hat.
Arzt wegen Fehlverhaltens zur Ausübung seines Berufes unwürdig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, dass die ärztliche Zulassung zu Recht widerrufen wurde. Denn der Arzt ist aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des großen Tatunrechtes zur Ausübung seines Berufes unwürdig. Die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil muss sich der Arzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen halten lassen, weil es keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen gibt. Ein Arzt, der sich auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung wiederholt betrügerisch bereichert, beeinträchtigt das Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maße. Denn es gehört zu den unabdingbaren Berufspflichten eines Arztes, korrekt abzurechnen und sich nicht auf Kosten der Patienten, Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern. Weil die Unwürdigkeit zur weiteren Berufsausübung aufgrund des gewerbsmäßigen Abrechnungsbetruges feststeht, kommt es nicht darauf an, ob auch in der Zukunft Verstöße des Arztes gegen seine Berufspflichten konkret zu besorgen sind. Auf das spätere Wohlverhalten des Arztes nach Tataufdeckung und seine Bereitschaft, den entstandenen Schaden finanziell auszugleichen, kommt es deshalb nicht an: Das spätere Wohlverhalten ist ungeeignet, das massive Fehlverhalten und das hohe Tatunrecht in der Vergangenheit zu entkräften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online