18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil19.01.2011

Ärztliche Approbation nach Abrechnungs­betrug zu Recht widerrufenVertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maße beeinträchtigt

Einem Arzt, der wegen Abrech­nungs­be­truges zu einer Bewäh­rungs­strafe verurteilt worden ist, kann zu Recht auch die Approbation zur Ausübung seines ärztlichen Berufes widerrufen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit ist der jetzt 55 Jahre alt Arzt freiberuflich tätig, arbeitete aber auch in einer Klinik. Im Oktober 2008 wurde er wegen gewerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Arzt fünf Jahre lang ab Anfang 2002 als Vertragsarzt falsch abgerechnet, um durch überhöhte Zahlungen der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung eine zusätzliche Einnahmequelle zu haben.

Arzt verursacht Schaden in Höhe von 315.000 Euro

Der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung war ein Schaden von mehr als 315.000 Euro entstanden. Der Nieder­säch­sische Zweckverband zur Appro­ba­ti­o­ns­er­teilung widerrief daraufhin im Juni 2009 die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes, wogegen der Arzt Klage erhoben hat.

Arzt wegen Fehlverhaltens zur Ausübung seines Berufes unwürdig

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, dass die ärztliche Zulassung zu Recht widerrufen wurde. Denn der Arzt ist aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des großen Tatunrechtes zur Ausübung seines Berufes unwürdig. Die Feststellungen im straf­ge­richt­lichen Urteil muss sich der Arzt im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren entgegen halten lassen, weil es keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der straf­rich­ter­lichen Feststellungen gibt. Ein Arzt, der sich auf Kosten der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung wiederholt betrügerisch bereichert, beeinträchtigt das Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maße. Denn es gehört zu den unabdingbaren Berufspflichten eines Arztes, korrekt abzurechnen und sich nicht auf Kosten der Patienten, Krankenkassen oder Kassen­ärzt­lichen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern. Weil die Unwürdigkeit zur weiteren Berufsausübung aufgrund des gewerbsmäßigen Abrech­nungs­be­truges feststeht, kommt es nicht darauf an, ob auch in der Zukunft Verstöße des Arztes gegen seine Berufspflichten konkret zu besorgen sind. Auf das spätere Wohlverhalten des Arztes nach Tataufdeckung und seine Bereitschaft, den entstandenen Schaden finanziell auszugleichen, kommt es deshalb nicht an: Das spätere Wohlverhalten ist ungeeignet, das massive Fehlverhalten und das hohe Tatunrecht in der Vergangenheit zu entkräften.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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