21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.11.2005

Arzt verliert Approbation wegen Betrugs und Urkun­den­fäl­schung

Einem nieder­ge­lassenen Arzt aus der Pfalz, der wegen Betruges und Urkun­den­fäl­schung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, darf die Approbation entzogen werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hervor.

Der Arzt hatte 1998 zwei Banken mit Hilfe von gefälschten Schreiben und Überwei­sungs­auf­trägen dazu veranlasst, einen Betrag von rund 640.000,-- DM von Konten der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Neustadt auf ein Konto in Luxemburg zu überweisen. Zur Anfertigung der Schreiben verwendete er Briefbögen der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung, die er noch von seiner früheren Vorstand­s­tä­tigkeit bei dieser in Besitz hatte. Das Landgericht Frankenthal verurteilte ihn im Juli 2003 wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daraufhin die dem Kläger im Jahr 1976 erteilte Approbation als Arzt, also die Erlaubnis, der ärztlichen Beruf auszuüben. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob er Klage beim Verwal­tungs­gericht.

In ihrem Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass der auf die Bestimmungen der Bunde­s­ärz­te­o­rdnung gestützte Widerruf rechtmäßig ist: Der Kläger habe sich als unwürdig für die Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen. Unwürdigkeit liege vor, wenn ein Arzt wegen seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sei. Zwar habe die Straftat nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betroffen, sie habe aber in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Aufgrund seiner früheren Vorstands­mit­glied­schaft sei ihm bekannt gewesen, in welcher Höhe Gelder über die Konten der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung flössen, wo diese Konten geführt würden und wer dafür in welcher Weise zeich­nungs­be­rechtigt sei. Mit der Tat habe er gegenüber seinen Kollegen, die Mitglieder in der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung seien, einen schweren Vertrauensbruch begangen und damit die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten als auch die berufsrechtlich geschuldete Kollegialität verletzt. Dieser Vertrauensbruch führe nicht nur zu einem Ansehens- und Vertrau­ens­verlust innerhalb der Ärzteschaft, sondern habe auch Außenwirkung gegenüber der Öffentlichkeit, was den Kläger auf absehbare Zeit für den ärztlichen Beruf als untragbar erscheinen lasse.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 21.11.2005

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