18.10.2024
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Dokument-Nr. 18814

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Beschluss16.06.2014Bundesgerichtshof4 StR 21/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3170Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3170
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil24.06.2013, 46 KLs 300 Js 1873/10 38/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.06.2014

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung einer Pflege­dienst­betreiberin wegen Betrugs und Urkun­den­fäl­schungEinsatz von geringer qualifiziertem Personal als Vereinbart und Abrechnung einer überhöhten Anzahl Arbeitsstunden ist als Täuschung der Kranken- und Pflegekasse zu werten

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu einer Gesamt­freiheits­strafe von vier Jahren wegen Betrugs und Urkun­den­fäl­schung in zahlreichen Fällen bestätigt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen hatte sich die Angeklagte gegenüber einer Kranken- und Pflegekasse vertraglich verpflichtet, die langfristige Pflege eines schwerkranken Wachko­ma­pa­tienten zu übernehmen. Der Vertrag sah vor, dass eine bestimmte Anzahl täglicher Pflegestunden erbracht und für die Pflege nur Pflegepersonal mit einer besonderen Qualifikation für Intensivpflege eingesetzt werden sollte. Gegenüber der Kasse rechnete die Angeklagte eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden ab und versah die den Rechnungen beigefügten Leistungs­nachweise überwiegend mit gefälschten Unterschriften der Ehefrau des Patienten. Außerdem hatte sie für die Pflege entgegen der vertraglichen Vereinbarung durchweg geringer qualifiziertes Personal eingesetzt. Der Pflegezustand des Patienten war während der Betreuung durch den Pflegedienst der Angeklagten dennoch gut.

Geltendmachung der Vergü­tungs­ansprüche sind als Täuschung der Kranken- und Pflegekasse zu werten

Das Landgericht hat in der Geltendmachung der Vergü­tungs­ansprüche durch die Angeklagte eine Täuschung der Kranken- und Pflegekasse über die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistungen gesehen. Durch die Bezahlung der Rechnungen sei dieser auch insoweit ein Vermö­gens­schaden entstanden, als die Leistungen mit geringer qualifiziertem Personal erbracht worden seien.

Unterschreiten der vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals führt zum vollständigen Entfallen des Vergü­tungs­an­spruchs

Der 4. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechts­feh­lerfrei erfolgt. Der Angeklagten stand kein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu. Denn das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergü­tungs­an­spruchs des Betreibers eines Pflegedienstes, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die eingesetzten Mitarbeiter des Pflegedienstes der Angeklagten aufgrund ihrer geringeren Qualifikation eine hinreichende Versorgung des Patienten etwa in Notfa­ll­si­tua­tionen nicht sicherstellen konnten, weshalb die erbrachten Leistungen keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlungen der Krankenkasse darstellten. In Anlehnung an die höchst­rich­terliche Rechtsprechung zum Abrech­nungs­betrug bei kassen- und priva­t­ärzt­lichen Leistungen ist daher der Kranken- und Pflegekasse ein Betrugsschaden in voller Höhe der an die Angeklagte gezahlten Beträge entstanden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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