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Dokument-Nr. 28569

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.03.2020

Schließung vom Spielhallen wegen des Corona-Virus rechtmäßigVG verweist auf soziale Distanzierung

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig ist.

Im hier vorliegenden Fall, hatten 16 Gemeinden im Bezirk des VG Köln, darunter die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl, in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet. Hiergegen richteten sich die Betreiber der Spielhallen mit insgesamt 24 Eilanträgen.

Spielhallen-Betreiber sehen ausreichenden Infek­ti­o­ns­schutz

Die Betreiber der Spielhallen halten die Schließungen für unver­hält­nismäßig, weil der Infek­ti­o­ns­schutz in ihren Spielhallen gewährleistet sei. Spielhallen seien nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müsse ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet sein. Auch seien die Geräte mit einem Sichtschutz versehen, der auch Schutz gegen eine Tröpf­che­n­in­fektion biete. Zudem seien die Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten. Die Geräte würden regelmäßig durch das Personal desinfiziert, dem Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung stünden.

VG: Schließung geeignetes Mittel zur Kontak­t­re­du­zierung

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das neuartige Corona-Virus könne unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordere nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesund­heits­systems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen.

Anste­ckungs­gefahr und Ausbreitung des Virus durch vom Betreiber angeführten Maßnahmen nicht zu verhindern

Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Anste­ckungs­gefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen, z.B. Spielgeräte regelmäßig desinfizieren zu wollen, nicht ausreichend.

Öffentlicher Gesund­heits­schutz Vorrang vor wirtschaft­lichen Interessen

Vor diesem Hintergrund müsse das wirtschaftliche Interesse der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen hinter dem Interesse an einem wirksamen öffentlichen Gesund­heits­schutz derzeit zurücktreten. Zudem sei geplant, die teils existenz­be­dro­henden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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