Verwaltungsgericht Köln Urteil22.07.2014
Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt werdenZulassung des Eigenanbaus ist in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen
Das Verwaltungsgericht Köln hat in fünf Verfahren, in denen die Kläger gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen, die Urteile verkündet. In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren leiden alle unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jedoch abgelehnt.
Zugriff Dritter auf die in den Wohnungen angebauten Pflanzen und Produkte in drei Verfahren hinreichend sicher ausgeschlossen
Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden.
Zugriff Unbefugter und mögliche alternative Behandlungsmethoden in weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen
In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online