21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil11.01.2011

VG Köln hält privaten Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken für zulässigBundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte muss über Cannabis-Anbau durch Multiple-Sklerose-Patienten neu entscheiden

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat der Klage eines an Multiple-Sklerose erkrankten Patienten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben und das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, über die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken neu zu entscheiden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt ist, begehrt vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (=Störungen der Bewegungs­ko­or­di­nation). Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaft­lichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz zum Eigenanbau von Cannabis.

Erlaubnis zum Anbau von Cannabis würde gegen internationales Sucht­stof­f­über­ein­kommen verstoßen

Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Sucht­stof­f­über­ein­kommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Siche­rungs­maß­nahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.

BfArM hat auch bei eigentlichem Verstoß gegen internationales Sucht­stof­f­ab­kommen Ermes­sens­spielraum

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Köln jedoch nicht: Es stellte fest, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig war. Zwingende Versa­gungs­gründe lägen nicht vor. Die Siche­rungs­maß­nahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaub­ni­s­er­teilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchstof­f­ab­kommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermes­sens­spielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertrags­ver­letzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesund­heits­zustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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