18.10.2024
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Dokument-Nr. 29931

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss01.03.2021

Kontakt­beschränkungen im privaten Raum in Köln gelten weiterVG Köln lehnt Eilanträge zur Außer­voll­zug­setzung der Kontakt­beschränkungen im privaten Raum ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die in Köln auch für den privaten Raum geltenden Kontakt­beschränkungen weiterhin gelten.

Die Stadt Köln hat mit ihrer fortge­schriebenen - in der aktuellen Fassung bis einschließlich 8. März 2021 geltenden - Allge­mein­ver­fügung die Kontaktbeschränkungen, die aufgrund der landes­recht­lichen Corona­schutz­ver­ordnung in der Öffentlichkeit gelten, auch auf den privaten Raum erweitert. Demnach darf man sich derzeit in der privaten Wohnung nur mit einer weiteren Person treffen, die nicht zum eigenen Hausstand zählt, wobei zu betreuende Kinder unberück­sichtigt bleiben.

Zahl der Neuinfektionen rechtfertigt Erweiterung der Kontakt­be­schrän­kungen

Die hiergegen eingelegten Eilanträge zweier Kölner Bürger, mit denen die Außer­voll­zugs­setzung dieser Kontakt­be­schrän­kungen im privaten Raum erreicht werden sollte, lehnte die für das VG Köln ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Stadt Köln aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage berechtigt sei, örtliche Regelungen zu treffen, die über die Landes­re­ge­lungen hinausgingen, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröf­fent­li­chungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 lägen. Mit einem aktuellen Wert von 72, (Stand: 1. März 2021) liege der Inzidenzwert in Köln deutlich über 50. Zwar seien die Begriffe "nachhaltig" und "signifikant" ausle­gungs­be­dürftig; diesen Fragen könne im Eilverfahren jedoch nicht abschließend nachgegangen werden.

Überwiegendes öffentliches Interesse des Gesund­heits­schutzes

Daher komme es auf eine allgemeine Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesund­heits­schutzes an. Letzteres überwiege, da die Infek­ti­o­ns­zahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei. Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen. Demgegenüber seien die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen nicht hinreichend gewichtig, auch wenn es sich dabei um Grund­recht­s­ein­griffe handele. Dabei sei zu beachten, dass die Beschränkungen derzeit bis zum 8. März 2021 zeitlich begrenzt seien, zu betreuende Kinder unberück­sichtigt blieben und der Empfang mehrerer Personen nacheinander in der eigenen Wohnung erlaubt bleibe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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