21.11.2024
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Dokument-Nr. 32113

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss22.08.2022

Verteidigungs­ministerium muss Fragen zu Hubschrauber-Foto von Ministerin Lambrechts Sohnes beantwortenInformations­interesse der Presse hat Vorrang gegenüber Schutz der Privatsphäre

Das Bundes­verteidigungs­ministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröf­fent­lichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit dem Eilantrag eines Journalisten teilweise stattgegeben.

Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13. April 2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann das Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum. Nach dem Truppenbesuch reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Instagram-Profil.

Ministerium lehnt Beantwortung der Fragen mit Verweis auf Privatsphäre ab

Der Journalist wollte vom Vertei­di­gungs­mi­nis­terium wissen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Ferner wollte er wissen, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröf­fent­lichung hatte, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe. Das Ministerium lehnte eine Beantwortung im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Auskunft sei ausgeschlossen, weil diese allein die Ministerin als Privatperson betreffe. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Köln gestellt.

Ministerium muss Fragen zu Entstehung und Veröf­fent­lichung des Fotos beantworten

Dieser Antrag hatte ganz überwiegend Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ein Auskunfts­an­spruch über den Zeitpunkt der Hotelbuchung ist ausgeschlossen, weil es sich um eine Priva­tan­ge­le­genheit der Ministerin handelt. Anders liegt der Fall jedoch bei den Fragen zu Entstehung und Veröf­fent­lichung des Fotos. Aus dessen Gesamtkontext ergibt sich ein hinreichender dienstlicher Bezug zur Bundeswehr: Die Anreise der Ministerin zu einem Truppenbesuch unter Inanspruchnahme eines Bundes­wehr­hub­schraubers bildete den dienstlichen Rahmen, innerhalb dessen das Foto entstanden ist. Erst durch die Inanspruchnahme von Ressourcen der Bundeswehr und von Befugnissen, die der Ministerin als Behör­den­leiterin zustehen, konnte das Bild entstehen.

Ministerin hat selbst private Belange mit ihrem Amt verwoben

Insoweit hat zudem das Informationsinteresse der Presse Vorrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre. Die streitigen Fragen zielen nicht auf eine Infor­ma­ti­o­ns­ge­winnung zu besonders sensiblen Bereichen der Privatsphäre. Zudem muss sich die Ministerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes in einem Bundes­wehr­hub­schrauber ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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