18.10.2024
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Dokument-Nr. 28916

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss02.07.2020

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Absprachen zu angeblichen Zugriffs­ver­suchen amerikanischer Behörden auf Corona-Forschungs­ergebnisse von CureVac

Das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) muss der Presse keine Auskunft erteilen über die Abstimmung zwischen Bundes­gesundheits­minister Spahn und Bundeskanzlerin Merkel zum Umgang mit angeblichen Versuchen amerikanischer Behörden, Zugriff auf Forschungs­ergebnisse der CureVac AG zu erlangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln

entschieden und damit den Eilantrag eines Journalisten abgelehnt.

Im hier vorliegenden Fall forscht, das Biote­ch­un­ter­nehmen mit Sitz in Tübingen u. a. nach einem Impfstoff gegen das Coronavirus. Nachdem in der Öffentlichkeit über angebliche Versuche amerikanischer Behörden berichtet wurde, Zugriff auf Forschungs­er­gebnisse des Unternehmens zu erwerben oder anderweitig zu sichern, begehrte der Antragteller vom BMG Auskunft über die Abstimmung zwischen Minister Spahn und Kanzlerin Merkel zu diesem Thema.

Journalist wollte Auskunft über Absprachen zu angeblichen Zugriffs­ver­suchen amerikanischer Behörden auf Corona-Forschungs­er­gebnisse

Das Ministerium lehnte den Antrag ab. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht gestellt. In dem gerichtlichen Verfahren vertrat er die Auffassung, als Vertreter der Presse stehe ihm aus dem Grundrecht der Pressefreiheit der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Da es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handele, könne ihm die Auskunft nicht verweigert werden. Mitglieder der Bundesregierung müssten damit rechnen, dass ihr Verhalten in einem öffentlichen Amt zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich werde. Die begehrte Auskunft beziehe sich auf die aktuelle Covid-19-Pandemie, weshalb ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein hoher Gegenwartsbezug bestünden.

VG verneint presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem geltend gemachten presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch stehe der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigen­ver­ant­wortung entgegen. Dieser schütze insbesondere laufende Verhandlungen und Entschei­dungs­vor­be­rei­tungen, um die eigen­ver­ant­wortliche Kompe­ten­z­ausübung der Regierung zu gewährleisten. Erörterungen im Kabinett seien besonders schutzwürdig.

Eigen­ver­ant­wort­liches Handeln der Regierung muss gewahrt bleiben

Im konkreten Fall gehe es um Abstimmungen zu einem dynamischen Geschehen, bei dem ein eigen­ver­ant­wort­liches Handeln der Regierung auch mit Blick auf eine eventuelle künftige Entscheidung eigen­ver­ant­wort­liches Handeln der Regierung müsse. Gerade die Entwicklungen der jüngsten Zeit mit der Entscheidung der Bundesregierung, sich an der CureVac AG durch den Erwerb von Unter­neh­men­s­an­teilen zu beteiligen, belegten, dass innerhalb der Bundesregierung die Frage der staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen der Impfstof­f­ent­wicklung aktuell sei. Würden Abstimmungen zwischen der Bundeskanzlerin und dem Bundes­ge­sund­heits­mi­nister bekannt, wäre die Reaktion auf angebliche oder tatsächliche Abwer­be­be­mü­hungen um bedeutsame Unternehmen vorhersehbar. Dies würde der eigen­ver­ant­wort­lichen Aufga­ben­wahr­nehmung der Bundesregierung zuwider laufen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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