Verwaltungsgericht Köln Urteil25.11.2025
Alterskennzeichnung genügt als alleinige Jugendschutzmaßnahme bei als Rundfunk eingestuften Live-Streams nichtStreamer muss jugendschutzrechtliche Vorgaben eigenständig erfüllen und die Einhaltung des Jugendschutzes sicherstellen
Der Anbieter eines Live-Streams kann sich für die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben nicht auf die Verwendung einer Alterskennzeichnung, die von einem entsprechenden Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann, berufen (wie dies Telemedienanbieter können), sondern muss den Jugendschutz mit den Rundfunkanbietern zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil entschieden.
Der Kläger betreibt einen von der beklagten Landesmedienanstalt NRW als Rundfunk zugelassenen Live-Stream über die Streaming-Plattform Twitch. Dieser kann sowohl über die Seite www.twitch.tv als auch über die Twitch-App abgerufen werden. Während eines Live-Streams 2021 zeigte der Kläger die ersten 8 Minuten des kurz zuvor erschienenen Films „Mortal Kombat“. Der Filmausschnitt enthielt mehrere Kampfszenen und Gewaltdarstellungen, die – unstreitig – als entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren einzuordnen sind. Da der Ausschnitt vor 22.00 Uhr gezeigt wurde, nahm die Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen das Gebot an, die Wahrnehmung solcher Inhalte durch Kinder und Jugendliche zu verhindern, und beanstandete dies. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die Plattform twitch.tv mit einer von einem geeigneten Jugendschutzprogramm auslesbaren Alterskennzeichnung ab 18 Jahren versehen sei und die Vorgaben des Jugendschutzes hierdurch hinreichend umgesetzt gewesen seien.
Keine Anwendbarkeit von Alterskennzeichnungen auf Rundfunkangebote nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Möglichkeit der Verwendung von Alterskennzeichnungen, die durch entsprechende Jugendschutzprogramme auslesbar sind, findet auf die Anbieter von Rundfunk (also z.B. auch Fernsehen, Radio etc.) keine Anwendung. Diese Möglichkeit steht nach der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nur Anbietern von Telemedien (also z.B. Websites, Internetportale etc.) offen. Der Ausweitung auf Rundfunkangebote steht insbesondere die grundsätzliche Trennung zwischen Rundfunk und Telemedium im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entgegen. Es widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, diese Unterscheidung über die Frage der technischen Umsetzung des Jugendschutzes aufzuweichen. Hinzu kommt, dass sich auch und gerade Eltern auf die jugendschutzrechtlichen Auswirkungen der Differenzierung zwischen Rundfunk und Telemedien verlassen und verlassen dürfen. Denn während es im Bereich der Telemedien ihnen obliegt, ein entsprechendes Jugendschutzprogramm zu installieren, dürfen sie bei Rundfunkangeboten darauf vertrauen, dass der Rundfunkanbieter die jugendschutzrechtlichen Vorgaben umsetzt.
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Rundfunkeigenschaft des Live-Streams begründet besondere Jugendschutzpflichten
Da es sich bei dem vom Kläger angebotenen Live-Stream ungeachtet des Übertragungsweges um ein Rundfunkangebot handelt, war der Kläger auch verpflichtet, die Einhaltung des Jugendschutzes mit den für Rundfunkanbieter zur Verfügung stehenden Mitteln – etwa der zeitlichen Begrenzung der Ausstrahlung – sicherzustellen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten sie einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/mw)