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Dokument-Nr. 35679

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Verwaltungsgericht Köln Urteil25.11.2025

Alter­s­kenn­zeichnung genügt als alleinige Jugend­schutz­maßnahme bei als Rundfunk eingestuften Live-Streams nichtStreamer muss jugend­schutz­rechtliche Vorgaben eigenständig erfüllen und die Einhaltung des Jugendschutzes sicherstellen

Der Anbieter eines Live-Streams kann sich für die Einhaltung jugend­schutz­recht­licher Vorgaben nicht auf die Verwendung einer Alter­s­kenn­zeichnung, die von einem entsprechenden Jugend­schutz­programm ausgelesen werden kann, berufen (wie dies Teleme­di­e­n­an­bieter können), sondern muss den Jugendschutz mit den Rundfunkan­bietern zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Urteil entschieden.

Der Kläger betreibt einen von der beklagten Landesmedienanstalt NRW als Rundfunk zugelassenen Live-Stream über die Streaming-Plattform Twitch. Dieser kann sowohl über die Seite www.twitch.tv als auch über die Twitch-App abgerufen werden. Während eines Live-Streams 2021 zeigte der Kläger die ersten 8 Minuten des kurz zuvor erschienenen Films „Mortal Kombat“. Der Filmausschnitt enthielt mehrere Kampfszenen und Gewalt­dar­stel­lungen, die – unstreitig – als entwick­lungs­be­ein­träch­tigende Inhalte für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren einzuordnen sind. Da der Ausschnitt vor 22.00 Uhr gezeigt wurde, nahm die Landes­me­di­e­n­anstalt einen Verstoß gegen das Gebot an, die Wahrnehmung solcher Inhalte durch Kinder und Jugendliche zu verhindern, und beanstandete dies. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die Plattform twitch.tv mit einer von einem geeigneten Jugend­schutz­programm auslesbaren Alter­s­kenn­zeichnung ab 18 Jahren versehen sei und die Vorgaben des Jugendschutzes hierdurch hinreichend umgesetzt gewesen seien.

Keine Anwendbarkeit von Alter­s­kenn­zeich­nungen auf Rundfunk­an­gebote nach dem Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Möglichkeit der Verwendung von Alter­s­kenn­zeich­nungen, die durch entsprechende Jugend­schutz­pro­gramme auslesbar sind, findet auf die Anbieter von Rundfunk (also z.B. auch Fernsehen, Radio etc.) keine Anwendung. Diese Möglichkeit steht nach der Geset­zes­sys­tematik und dem Sinn und Zweck des Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrages nur Anbietern von Telemedien (also z.B. Websites, Internetportale etc.) offen. Der Ausweitung auf Rundfunk­an­gebote steht insbesondere die grundsätzliche Trennung zwischen Rundfunk und Telemedium im Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag entgegen. Es widerspricht dem gesetz­ge­be­rischen Willen, diese Unterscheidung über die Frage der technischen Umsetzung des Jugendschutzes aufzuweichen. Hinzu kommt, dass sich auch und gerade Eltern auf die jugend­schutz­recht­lichen Auswirkungen der Differenzierung zwischen Rundfunk und Telemedien verlassen und verlassen dürfen. Denn während es im Bereich der Telemedien ihnen obliegt, ein entsprechendes Jugend­schutz­programm zu installieren, dürfen sie bei Rundfunk­an­geboten darauf vertrauen, dass der Rundfunkan­bieter die jugend­schutz­recht­lichen Vorgaben umsetzt.

Rundfunk­ei­gen­schaft des Live-Streams begründet besondere Jugend­schutz­pflichten

Da es sich bei dem vom Kläger angebotenen Live-Stream ungeachtet des Übertra­gungsweges um ein Rundfunkangebot handelt, war der Kläger auch verpflichtet, die Einhaltung des Jugendschutzes mit den für Rundfunkan­bieter zur Verfügung stehenden Mitteln – etwa der zeitlichen Begrenzung der Ausstrahlung – sicherzustellen.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten sie einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/mw)

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