21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil07.07.2016

Kein unbeschränktes Besuchsrecht für Ratsmitglieder in Flücht­lings­heimenPrivatsphäre der Flüchtlinge hat Vorrang vor Infor­ma­ti­o­nsrecht des Ratsmitgliedes

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass Ratsmitglieder kein unbeschränktes Recht haben, Flüchtlings­unterkünfte zu besuchen.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der Kläger den Beklagten im Oktober 2015 auf, ihm mehrere Termin­vor­schläge für einen Besuch der Flüchtlingsunterkunft im "Paulusheim" zu machen. Dies lehnte der Beklagte unter Berufung auf die Wahrung der Privatsphäre der Flüchtlinge ab. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Informations- und Kontroll­be­fugnisse als Ratsmitglied verletzt. Um sein Mandat ordnungsgemäß ausüben zu können, müsse es ihm ermöglicht werden, sich über die Zustände in der Unterkunft zu informieren. Der Beklagte habe auch anderen Gremien und Abgeordneten den Besuch der Unterkunft nicht verwehrt.

Rat hat bei Unterbringung von Flüchtlingen nur wenig eigen­ver­ant­wort­lichen Entschei­dungs­spielraum

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich aus dem freien Mandat das Recht jedes Ratsmitgliedes ergebe, sich in unter­schied­licher Form über Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren. Dies diene dem Zweck, seine Arbeit im Rat zu erleichtern. Die Reichweite des Infor­ma­ti­o­ns­rechts korreliere aber mit dem Inhalt der konkret wahrzunehmenden Ratsaufgabe. Eine solche Aufgabe habe der Kläger weder aufgezeigt noch sei sie sonst erkennbar. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen habe der Rat nur wenig eigen­ver­ant­wort­lichen Entschei­dungs­spielraum. Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen liege nach dem Gesetz in der Hand der Bezirks­re­gie­rungen. Sie erteilten in diesem Zusammenhang den Städten Weisungen.

VG gibt Privatsphäre von Flüchtlingen im vorliegenden Fall Vorrang

Im Übrigen habe die Privatsphäre der Flüchtlinge im vorliegenden Einzelfall Vorrang vor dem Infor­ma­ti­o­nsrecht des Ratsmitgliedes. Wegen der besonderen räumlichen Verhältnisse genüge es nicht, Besuche auf die Bereiche außerhalb der Zimmer zu beschränken. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Besuche anderer berufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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