Dokument-Nr. 22886
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Verwaltungsgericht Köln Urteil07.07.2016
Kein unbeschränktes Besuchsrecht für Ratsmitglieder in FlüchtlingsheimenPrivatsphäre der Flüchtlinge hat Vorrang vor Informationsrecht des Ratsmitgliedes
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Ratsmitglieder kein unbeschränktes Recht haben, Flüchtlingsunterkünfte zu besuchen.
Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der Kläger den Beklagten im Oktober 2015 auf, ihm mehrere Terminvorschläge für einen Besuch der Flüchtlingsunterkunft im "Paulusheim" zu machen. Dies lehnte der Beklagte unter Berufung auf die Wahrung der Privatsphäre der Flüchtlinge ab. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Informations- und Kontrollbefugnisse als Ratsmitglied verletzt. Um sein Mandat ordnungsgemäß ausüben zu können, müsse es ihm ermöglicht werden, sich über die Zustände in der Unterkunft zu informieren. Der Beklagte habe auch anderen Gremien und Abgeordneten den Besuch der Unterkunft nicht verwehrt.
Rat hat bei Unterbringung von Flüchtlingen nur wenig eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich aus dem freien Mandat das Recht jedes Ratsmitgliedes ergebe, sich in unterschiedlicher Form über Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren. Dies diene dem Zweck, seine Arbeit im Rat zu erleichtern. Die Reichweite des Informationsrechts korreliere aber mit dem Inhalt der konkret wahrzunehmenden Ratsaufgabe. Eine solche Aufgabe habe der Kläger weder aufgezeigt noch sei sie sonst erkennbar. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen habe der Rat nur wenig eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum. Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen liege nach dem Gesetz in der Hand der Bezirksregierungen. Sie erteilten in diesem Zusammenhang den Städten Weisungen.
VG gibt Privatsphäre von Flüchtlingen im vorliegenden Fall Vorrang
Im Übrigen habe die Privatsphäre der Flüchtlinge im vorliegenden Einzelfall Vorrang vor dem Informationsrecht des Ratsmitgliedes. Wegen der besonderen räumlichen Verhältnisse genüge es nicht, Besuche auf die Bereiche außerhalb der Zimmer zu beschränken. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Besuche anderer berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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