18.10.2024
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Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss27.08.2015

Landtags­abgeordneten der NPD darf nicht generell der Zugang zu Aufnahme­einrichtungen für Flüchtlinge verwehrt werdenZulässig sind Beschränkungen zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs sowie weitere Auflagen zum Schutz der Flüchtlinge

Landtags­abgeordneten der NPD darf nicht generell der Besuch zu Aufnahme­einrichtungen für Flüchtlinge verwehrt werden. In Anbetracht möglicher Gefahren für die Flüchtlinge angesichts der politischen Orientierung der Abgeordneten ist es aber zulässig, Beschränkungen hinsichtlich des Tages, der Dauer und des Ablaufs des Besuchs sowie weitere Auflagen zu erlassen. Dies hat das Verfas­sungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einige Abgeordnete der NPD-Fraktion des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigten eine Aufnah­me­ein­richtung für Flüchtlinge zu besuchen. Sie wollten sich einen persönlichen Eindruck von den Zuständen in der Einrichtung verschaffen sowie mit Angestellten und Bewohnern sprechen. Der Innenminister des Landes untersagte jedoch im Juli 2015 einen solchen Besuch. Er begründete dies damit, dass angesichts der politischen Auffassung der Abgeordneten die Flüchtlinge sowie die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Einrichtung gefährdet seien. Die NPD-Abgeordneten hielten das Besuchsverbot für rechtswidrig und erhoben daher Klage.

Landtags­ab­ge­ordneten steht Anspruch auf Zugang zu Einrichtungen des Landes zu

Das Verfas­sungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der NPD-Landtags­ab­ge­ordneten. Es verwies darauf, dass den Abgeordneten des Landtags nach der Landes­ver­fassung grundsätzlich ein Anspruch darauf zustehe, sich über Einrichtungen des Landes zu informieren und diese zu besuchen. Dieser Anspruch werde aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, wenn einem Abgeordneten allein wegen der von ihm inhaltlich vertretenen politischen Auffassung generell und dauerhaft der Zugang zu Landes­ein­rich­tungen verwehrt wird. Das Besuchsverbot des Landes­in­nen­mi­nisters sei daher verfassungswidrig gewesen.

Zulässigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Flüchtlinge

Nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richts sei der Innenminister aber berechtigt zum Schutz der Flüchtlinge, Vorgaben beispielsweise zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs oder räumliche Beschränkungen sowie sonstige Auflagen zu machen, wie etwa das Verbot von Filmaufnahmen.

Quelle: Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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