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Dokument-Nr. 32273

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Verwaltungsgericht Köln Urteil13.10.2022

Bonner Abfall­entsorgungs­unternehmen "bonnorange" durfte Vorständin von ihren Aufgaben entbindenBeendigung des Bestellungs­verhältnis setzt nicht den Nachweis einer Pflicht­ver­letzung voraus

Das kommunale Bonner Abfall­entsorgungs­unternehmen bonnorange, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, durfte seine Vorständin Kornelia Hülter im Oktober 2021 abberufen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die Vorständin hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Köln gegen ihre Abberufung durch den Verwaltungsrat der bonnorange und zeitgleich beim Landgericht Bonn gegen die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung ihres Anstel­lungs­vertrags geklagt. Das Landgericht Bonn urteilte am 29. April 2022, dass die fristlose Kündigung der Klägerin rechtswidrig sei, weil bonnorange die ihr vorgeworfenen Pflicht­ver­let­zungen nicht nachgewiesen habe. Auch im Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Köln bestritt die Klägerin die ihr vorgeworfenen Pflicht­ver­let­zungen. Deshalb fehle es an einem Grund für ihre Abberufung. Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Bestel­lungs­ver­hältnis und Anstel­lungs­vertrag müssen rechtlich getrennt betrachten werden

Das öffentlich-rechtliche Bestel­lungs­ver­hältnis und der privat­rechtliche Anstellungsvertrag der Klägerin seien rechtlich getrennt zu betrachten. Das öffentlich-rechtliche Bestel­lungs­ver­hältnis, über das das Verwal­tungs­gericht zu entscheiden habe, könne bereits dann beendet werden, wenn der Verwaltungsrat dem Vorstand das Vertrauen entziehe. Dies setze nicht den Nachweis einer Pflichtverletzung voraus, wie dies grundsätzlich für die Kündigung des Anstel­lungs­vertrags gelte. Der Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat der bonnorange sei durch das Verwal­tungs­gericht nur darauf zu prüfen, ob er willkürlich erfolgt sei. Dafür lägen jedoch keine Hinweise vor.

Bestel­lungs­ver­hältnis kann schon bei Vertrau­ens­entzug beendet werden

Auch müssten Gründe, mit denen das Bestel­lungs­ver­hältnis und der Anstel­lungs­vertrag vorzeitig beendet werden sollen, nicht unbedingt gleich lauten. Vielmehr könne ein Vorstand bei Vertrau­ens­entzug zwar nicht mehr für das kommunale Unternehmen tätig sein, gleichwohl aber in Ermangelung von Kündi­gungs­gründen weiterhin Anspruch auf die im Anstel­lungs­vertrag vereinbarte Vergütung haben. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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