21.11.2024
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Dokument-Nr. 29001

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Verwaltungsgericht Köln Urteil23.07.2020

VG Köln: Postnachfolge­unternehmen zahlen für Dienstzeiten vor 1995Entlastung in Bezug auf Bedienstete der Bundesanstalt gesetzlich nicht vorgesehen

Das VG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post AG, die Deutsche Bank AG und die Deutsche Telekom AG zur Finanzierung von Rückstellungen der Bundesanstalt für Post und Telekom­mu­ni­kation Deutsche Bundespost verpflichtet sind, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer Entstehung entfielen.

Im hier vorliegenden Fall sind die Klägerinnen als Nachfol­ge­un­ter­nehmen zum 1. Januar 1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Auch die beklagte Bundesanstalt wurde im Rahmen der Privatisierung errichtet. Sie nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienst­rechtliche Aufgaben wahr. Für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten auf Altersversorgung, Beihilfe und betriebliche Zusatzversorgung bildet sie Rückstellungen. In die Bewertung dieser Rückstellungen fließen auch Dienstzeiten vor 1995 ein. Die Klägerinnen refinanzieren die Rückstellungen bislang im Rahmen von Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trägen mit der Beklagten.

Nachfol­ge­un­ter­nehmen der Post wollen Rückstellungen für Dienstzeiten vor 1995 nicht finanzieren

Mit ihrer im März 2019 erhobenen Klage wollen die drei Aktien­ge­sell­schaften festgestellt wissen, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet seien, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer und der Entstehung der Beklagten entfielen. Die Bediensteten seien zuvor für den Bund tätig gewesen, der als früherer Dienstherr die Versorgungs- und Beihil­fe­ver­pflich­tungen aus dieser Zeit tragen müsse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sie im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von den Versor­gungs­lasten entlastet seien, für die Bediensteten der Beklagten aber in vollem Umfang zahlen müssten. Für die ihrer Auffassung nach bislang zu viel gezahlten Entgelte stehe ihnen gegen die Beklagte ein Erstat­tungs­an­spruch in Höhe von über 200 Millionen Euro zu.

VG: Entlastung in Bezug auf die Bediensteten der Bundesanstalt vom Gesetzgeber nicht gewollt

Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Präsidentin des Verwal­tungs­ge­richts ausgeführt, dass die Finanzierung des Perso­na­l­aufwands der Beklagten im Rahmen der Geschäfts­be­sor­gungs­verträge den Klägerinnen obliege und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen seien. Die Klägerinnen treffe als Rechts­nach­fol­ge­rinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung in Bezug auf die Beklagte. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von Versor­gungs­lasten entlastet worden, weil andernfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre. Eine dem vergleichbare Regelung zur Entlastung der Klägerinnen auch in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten sei vom Gesetzgeber bis heute nicht gewollt und ergebe sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

Antrag auf Zulassung zur Berufung kann gestellt werden

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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