21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil09.02.2012

Klage eines beim Kundus-Angriff verletzten Lkw-Fahrers unzulässigFahrer war als Zivilist nicht Ziel des Angriffs sondern nur zufälliges Opfer

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage eines beim Kundus-Angriff verletzten Lkw-Fahrers abgewiesen, mit der dieser festgestellt wissen wollte, dass der von Bundes­wehroberst Georg Klein im September 2009 angeordnete Bombenabwurf auf zwei Tanklastwagen rechtswidrig war.

Im zugrunde liegenden Fall veranlasste Oberst Klein als militärischer Leiter des Provinz-Wieder­auf­bauteams in Kundus/Afghanistan in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die von bewaffneten Taliban entführt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kundus feststeckten. Dieser Luftschlag führte zu einer Vielzahl von Todesopfern.

Lkw-Fahrer klagt vor Gerichten auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Angriffs sowie auf Schadensersatz

Der Kläger fuhr einen jener beiden Tanklastwagen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage beim Verwal­tungs­gericht Köln die Feststellung, dass der Luftangriff rechtswidrig war, weil durch den Angriff grundlegende Schutznormen des humanitären Völkerrechts und seine Grundrechte verletzt worden seien. Parallel zur Kölner Verwal­tungs­ge­richtsklage hat der Kläger 2010 vor dem Landgericht Bonn auch eine Zivilklage auf Schadenersatz eingereicht. Ein gegen Oberst Klein eingeleitetes Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts einer Strafbarkeit wurde durch den General­bun­des­anwalt im April 2010 eingestellt. Im Oktober 2011 stellte der parla­men­ta­rische Unter­su­chungs­aus­schuss des Deutschen Bundestages zum Luftschlag auf die Tanklaster seinen Abschluss­bericht öffentlich vor (BT-Drs. 17/7400).

Kläger fehlt erforderliche Feststel­lungs­in­teresse

Nach Auffassung des Gerichts ist die verwal­tungs­ge­richtliche Klage nicht zulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger nochmals in eine vergleichbare Situation gelange. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse berufen. Zum einen sei er als Zivilist nicht Ziel des Angriffs gewesen und zufällig Opfer geworden. Oberst Klein habe nur die Tanklaster und die Taliban treffen wollen. Zum anderen bestehe auch nicht die vom Kläger befürchtete Gefahr, ohne die begehrte gerichtliche Feststellung in den Verdacht zu geraten, Taliban zu sein. Der Kläger sei ausweislich des Einstel­lungs­be­schlusses des General­bun­des­anwalts vom 16. April 2010 und des Unter­su­chungs­aus­schuss­be­richts des Bundestages nicht als Taliban anzusehen.

Verwal­tungs­gericht verweist hinsichtlich Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmer­zens­geldansprüchen auf Zuständigkeit des Zivilgerichts

Ein Feststel­lungs­in­teresse ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Schadenersatz- und Schmer­zens­geldan­spruch gegen die Beklagte durchsetzen wolle. Für einen derartigen Anspruch sei nicht das Verwal­tungs­gericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dies sehe auch der Kläger so, wie die von ihm am 6. September 2010 vor dem Landgericht Bonn eingereichte Klage zeige. Die für die Durchsetzung der Schaden­er­satz­ansprüche erforderliche Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Angriffs könne in dem landge­richt­lichen Verfahren geklärt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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