21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29673

Drucken
Beschluss04.01.2021Verwaltungsgericht Köln21 L 2082/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.01.2021

Briefporto-Erhöhung 2019 voraussichtlich rechtswidrigBeschluss nur für Antragsteller gültig

Die Genehmigung eines höheren Portos der Deutsche Post AG für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national) ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit zugestelltem Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellt und die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage angeordnet. Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband.

Der Verband hatte im eigenen Namen gegen die Entgelt­ge­neh­migung der Bundes­netz­agentur (BNetzA) für die Deutsche Post AG vom 12. Dezember 2019 Klage erhoben (Aktenzeichen: 21 K 273/20) und ca. 11 Monate später - am 6. November 2020 - einen Eilantrag gestellt. Damit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig.

Keine Rechtsgrundlage für Vergleichs­ma­rkt­be­trachtung

Dem ist das Verwal­tungs­gericht gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet. Die BNetzA sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die geneh­mi­gungs­fähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die BNetzA habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichs­ma­rkt­be­trachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post AG, in den Blick genommen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgelt­ge­neh­migung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post AG verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller.

Geltung der Entscheidung auf Verfah­rens­be­teiligte beschränkt

Das VG hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfah­rens­be­tei­ligten beschränkt. Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgelt­ge­neh­migung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Klagen bzw. Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29673

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI