14.11.2024
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Dokument-Nr. 29673

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Beschluss04.01.2021Verwaltungsgericht Köln21 L 2082/20
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.01.2021

Briefporto-Erhöhung 2019 voraussichtlich rechtswidrigBeschluss nur für Antragsteller gültig

Die Genehmigung eines höheren Portos der Deutsche Post AG für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national) ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit zugestelltem Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellt und die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage angeordnet. Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband.

Der Verband hatte im eigenen Namen gegen die Entgelt­ge­neh­migung der Bundes­netz­agentur (BNetzA) für die Deutsche Post AG vom 12. Dezember 2019 Klage erhoben (Aktenzeichen: 21 K 273/20) und ca. 11 Monate später - am 6. November 2020 - einen Eilantrag gestellt. Damit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig.

Keine Rechtsgrundlage für Vergleichs­ma­rkt­be­trachtung

Dem ist das Verwal­tungs­gericht gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet. Die BNetzA sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die geneh­mi­gungs­fähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die BNetzA habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichs­ma­rkt­be­trachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post AG, in den Blick genommen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgelt­ge­neh­migung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post AG verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller.

Geltung der Entscheidung auf Verfah­rens­be­teiligte beschränkt

Das VG hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfah­rens­be­tei­ligten beschränkt. Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgelt­ge­neh­migung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Klagen bzw. Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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