21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil03.12.2019

Stadt muss nicht zum Schutz von Nachbarn vor Lärm gegen Anlie­fe­rungs­verkehr durch Supermarkt einschreitenKeine Überschreitung einschlägiger Immissions­richt­werte

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn nicht gegen den durch Anlie­fe­rungs­verkehr für einen Supermarkt verursachten Lärm einschreiten muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt in Bonn-Beuel neben einem großen Wohn- und Geschäftshaus. Der im Klageverfahren beigeladene Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks hat das Erdgeschoss an eine Supermarktkette vermietet. Diese betreibt dort einen großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter. Die Anlieferzone des Supermarkts liegt etwa 40 Meter vom Haus der Klägerin entfernt. Nach verschiedenen gerichtlichen Ausein­an­der­set­zungen beschränkte die Stadt im Jahr 2015 gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks die Anlie­fe­rungszeit auf 6 bis 15 Uhr. Vor 7 Uhr dürfen zudem nur ein schwerer Lastwagen und ein Lieferwagen Waren bringen. Außerhalb dieses Zeitraums dürfen generell weder An- oder Abfahrten noch Wartevorgänge im Straßenbereich stattfinden.

Pauschale Behauptungen nicht ausreichend: Stadt lehnt weitere Maßnahmen wegen angeblicher Verstöße ab

Nachdem die Stadt wegen Verstößen gegen diese Vorgaben auf Betreiben der Klägerin bereits 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 21.000 Euro gegen die Super­ma­rkt­be­treiberin festgesetzt hatte, forderte die Klägerin die Stadt im Jahr 2017 erneut zum Einschreiten auf. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zu weiteren Verstößen gekommen sei. Bei Kontrollen in der Zeit zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 stellte die Stadt lediglich einen Verstoß fest. Sie lehnte daher den Antrag der Klägerin ab, weil die Verstöße von ihr nur pauschal behauptet worden seien.

Grund­s­tücks­ei­gentümer legt schall­schutz­tech­nische Beurteilung vor

Mit ihrer im Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung legte sie eine umfangreiche Dokumentation mit mehreren hundert Fotos über angebliche Verstöße in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die beklagte Stadt machte geltend, dass der Super­ma­rkt­be­treiber durch verschiedene Maßnahmen zumindest zur Entschärfung des Anlie­fer­verkehrs beigetragen habe. Bei einer Ortskontrolle im Juli 2019 habe sie keine Verstöße feststellen können. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer legte im Klageverfahren eine schall­schutz­tech­nische Beurteilung vor.

Unzumutbare Belästigung durch Anlie­fe­rungslärm nicht ausreichend dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie durch Lärm unzumutbar belästigt werde. Nach dem Ergebnis des von dem Grund­s­tücks­ei­gentümer vorgelegten Gutachtens könne eine Überschreitung des einschlägigen Immis­si­ons­richt­wertes selbst dann ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Verdoppelung des Anlie­fer­verkehrs komme. Diese Einschätzung habe die Klägerin nicht erschüttert. Außerdem sei die Schutz­wür­digkeit der Klägerin erheblich reduziert, da sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung und damit illegal nutze.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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