15.11.2024
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Dokument-Nr. 29037

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss31.07.2020

VG Köln: KFZ-Zulas­sungs­dienst darf wieder ins Straßen­ver­kehrsamtAuftreten im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde begründet keine Beschränkung des Zugangs zur Zulas­sungs­stelle

Der Oberbergische Kreis darf den Zugang eines KFZ-Zulas­sungs­diensts zur Zulas­sungs­stelle des Straßen­ver­kehrsamts nicht mit der Begründung einschränken, dieser trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den Oberbergischen Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller wie andere KFZ-Zulas­sungs­dienste zu behandeln.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt einen KFZ-Zulas­sungs­dienst, der für seine Kunden die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulas­sungs­stellen der Straßen­ver­kehr­sämter übernimmt. Der Oberbergische Kreis (Antragsgegner) ermöglicht KFZ-Zulas­sungs­diensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulas­sungs­stelle.

Straßen­ver­kehrsamt verweigerte KFZ-Zulas­sungs­dienst Zugang zur vereinfachte Terminvergabe

Während Privatpersonen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen müssen, können Zulas­sungs­dienste Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge erhalten. Diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner in der Vergangenheit auch dem Antragsteller eingeräumt, verweigerte ihm dies aber dann, weil er in Werbeanzeigen und mit seinem Inter­ne­t­auftritt den Eindruck erweckte, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als KFZ-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechts­vor­schriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Es sei ausreichend, dass er Einzeltermine über das Privat­kun­den­portal buchen könne.

Öffentlicher Auftritt ändert nichts an Nutzungsart der KFZ-Zulas­sungs­stelle

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zulas­sungs­stelle des Straßen­ver­kehrsamts eine öffentliche Einrichtung sei. Der Antragsteller habe Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung in dem Umfang, wie er auch anderen Zulas­sungs­diensten gewährt werde. Selbst wenn der Antragsteller nach Außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran, dass er die KFZ-Zulas­sungs­stelle nicht anders als andere KFZ-Dienstleister genutzt habe und dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde aufgetreten sei.

Verstöße gegen Rechts­vor­schriften nicht erkennbar

Zwar könnten Verstöße gegen Rechts­vor­schriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Die Verstöße müssten aber bei der Nutzung der Einrichtung selbst erfolgen. Solche Rechtsverstöße seien nicht festzustellen und die Beschränkung des Zugangs deshalb auch nicht geeignet, die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße zu verhindern. Die Buchung von Einzelterminen über das Privat­kun­den­portal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben, weil er darauf angewiesen sei, die von ihm betreuten Zulassungen in einem "Sammeltermin" abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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