21.11.2024
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Dokument-Nr. 29194

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss09.09.2020

Fälschungs­verdacht: Stadt Köln muss Informationen zu Kunstwerken des Museums Ludwig herausgebenAuskunfts­an­spruch aufgrund zu erwartender Nachteile

Das Verwal­tungs­ge­richts Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln (Antragsgegnerin) Informationen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde des Museums Ludwig herausgeben muss, die unter Fälschungs­verdacht stehen. Konkret müssen Informationen zum Namen des Künstlers/der Künstlerin, Bezeichnung des Kunstwerkes, Maße und Werk­verzeichnis­nummer benannt sowie die dazugehörenden Gutachten, die den Fälschungs­verdacht begründen würden, herausgegeben werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller sind Vorstände der „Galerie Gmurzynska AG“. Das Museum Ludwig plant Ende September die Eröffnung einer Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig - Original und Fälschung“. Dort sollen unter anderem Kunstwerke gezeigt werden, die in der Vergangenheit vom Sammler Peter Ludwig in der Galerie Gmurzynska erworben worden sind.

Galerie befürchtet negative Auswirkungen auf ihren Ruf

Im Februar 2020 wurde an die Antragsteller eine Liste mit dem Arbeitstitel „Fehlende Provenienzen bei von der Galerie Gmurzynska erworbenen Arbeiten“ übersandt. Die Antragsteller begehrten daraufhin Informationen zu den in ihrer Galerie erworbenen Kunstwerke, die in der geplanten Ausstellung als Fälschung bezeichnet würden oder unter Fälschungs­verdacht ständen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ausstellung negative Auswirkungen auf den Ruf der gerade für Kunst der Russischen Avantgarde bekannten und renommierten Galerie habe.

VG: Galerie hat wegen zu erwartenden Nachteile Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch

Das VG Köln hat dem Antrag entsprochen und die Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses den begehrten Zugang zu den Informationen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsteller als natürliche Personen anspruchs­be­rechtigt seien. Das Museum Ludwig sei entsprechend seines Hauptzweckes ein Museum und keine Forschungs­ein­richtung, welche nicht zur Infor­ma­ti­o­ns­her­ausgabe verpflichtet sei. Auch die vorliegenden Gutachten als Tatsa­chen­grundlage für behördliche Entscheidungen unterfielen dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch. Ohne den Infor­ma­ti­o­ns­zugang hätten die Antragsteller Nachteile zu erwarten, die für sie unzumutbar wären. Die Antragsteller müssten in die Lage versetzt werden, vor der allgemeinen Bekanntgabe der Informationen reagieren zu können.

Stadt Köln hat Beschwerde eingelegt

Gegen den Beschluss hat die Stadt Köln Beschwerde einlegt, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheidet (15 B 1357/20).

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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