Dokument-Nr. 10020
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- Tierschutzrechtliche Nebenbestimmungen in Betriebserlaubnis für Rodeo-Veranstaltungen rechtmäßigVerwaltungsgericht Freiburg, Urteil24.02.2010, 1 K 338/08
- VG Koblenz: Bullenreiten verboten – Ausnutzen einer Stresssituation der Tiere für Showzwecke nicht zulässigVerwaltungsgericht Koblenz, Beschluss23.07.2009, 2L 803/09.KO
- Rodeo nur unter Einschränkungen erlaubtVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss12.06.2007, 1 S 1221/07
- Rodeo-Veranstalter unterliegt mit Eilantrag gegen tierschutzrechtliche AuflagenVerwaltungsgericht Potsdam, Beschluss25.08.2006, 3 L 519/06
- Rodeo-Veranstaltung kann mit den Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" stattfindenOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss25.08.2006, OVG 5 S 10.06
Verwaltungsgericht Köln Beschluss28.07.2010
"Bull-Riding" beim Kölner Rodeo & Country-Weekend weiterhin erlaubtVerstöße gegen Tierschutzgesetz nicht ausreichend belegt
Das von der Stadt Köln verfügte Verbot des "Bull-Riding" beim Kölner Rodeo & Country Weekend ist vorerst außer Kraft gesetzt, da Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht hinreichend belegt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Seit Jahren veranstaltet die Firma Rodeo America bundesweit Rodeo-Shows, bei denen eine Hauptattraktion das so genannte "Bull-Riding" ist. Dabei müssen sich die Reiter acht Sekunden auf dem Rücken eines ca. 1.000 kg schweren Bullen halten, wobei sie als Haltemittel nur über ein locker angebrachtes Sei verfügen. Dies ist dem Veranstalter durch eine bundesweit gültige, auf zwei Jahren befristete Erlaubnis des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg aus dem Jahre 2009 auch gestattet.
Oberbürgermeister ist der Auffassung, dass das "Bull-Riding" gegen das Tierschutzgesetz verstößt
Der Oberbürgermeister der Stadt Köln untersagte dem Veranstalter dennoch mit sofort vollziehbarer Verfügung die Durchführung des "Bull-Riding" am 31. Juli und 1. August 2010 beim 5. Kölner Rodeo & Country-Weekend in Weidenpesch. Nach seiner Auffassung verstößt die Zurschaustellung der Bullen allein zu dem Zweck des "Bull-Riding" gegen das Tierschutzgesetz; den Tieren würden hierdurch unnötige Leiden zugefügt.
Mögliche Verstöße gegen Tierschutzgesetz bereits 2009 überprüft worden
Der dagegen gerichtete Antrag des Veranstalters hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln führte aus, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien nicht hinreichend belegt und im Übrigen auch schon bei der Erteilung der Erlaubnis vom Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg im Jahr 2009 geprüft worden. Seitdem lägen keine neuen Erkenntnisse hierzu vor. Bei dieser Sachlage gebühren dem Interesse des Veranstalters, die Rodeo-Show mit "Bull-Riding" durchzuführen, der Vorrang.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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