21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil24.02.2010

Tierschutz­rechtliche Neben­be­stim­mungen in Betrie­bs­er­laubnis für Rodeo-Veranstaltungen rechtmäßigVG Trier untersagt jegliche mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Zurschau­stellung von Pferden und Rindern

Verwal­tungs­gericht Freiburg hat mit entschieden, dass die tierschutz­recht­lichen Neben­be­stim­mungen zu einer Erlaubnis für einen Rodeobetrieb rechtmäßig sind und nur das Verbot, für die Bullen einen Flankengurt zu verwenden, rechtswidrig ist.

Im zugrunde liegenden Fall führte der Kläger im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern durch. In der auf zwei Jahre befristeten Betriebserlaubnis für den Standort Herbolzheim wurde ihm unter anderem untersagt, Sporen bei den Disziplinen Wildpferdreiten mit Sattel, Wildpferdreiten ohne Sattel und Bullenreiten einzusetzen sowie Flankengurte zu verwenden. Außerdem wurde angeordnet, dass Ausrüs­tungs­ge­gen­stände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürften, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten. Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt seien, dürften nicht unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich hergezogen werden. Die Teilnehmer einer Rodeo­ver­an­staltung seien vorher darauf hinzuweisen, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürften. Begründet wurden die Neben­be­stim­mungen mit dem Tierschutz­gesetz, das die Heranziehung eines Tieres zur Schaustellung oder zu ähnlichen Veranstaltungen verbiete, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden jeglicher Art verbunden seien. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Rodeo-Turniere auf der Grundlage des Rulebook der European Rodeo Cowboy Association seien Sport­ver­an­stal­tungen, bei denen die Tiere nach dem Tierschutzrecht einfache Schmerzen hinzunehmen hätten und nur das Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden verboten sei.

Schaustellung der Tiere darf nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein

Das Verwal­tungs­gericht ist dieser Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Es hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, nach dem Tierschutz­gesetz sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Bei den hier streitigen vier Disziplinen, dem Bullenreiten, dem Wildpferdreiten mit und ohne Sattel und dem Wild Horse Race, würden die Tiere in ihrem natürlichen oder antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt und als Instrumente einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Deshalb seien sie vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem Kläger annehme, die vier Disziplinen seien als Sport­ver­an­stal­tungen einzustufen. Auch dann dürfe die Schaustellung der Tiere nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für sie verbunden sein.

Auflagen zum Verwen­dungs­verbot von schmer­zen­ver­ur­sa­chenden Ausrüs­tungs­ge­gen­ständen, Geräten und Hilfsmitteln nicht zu beanstanden

Deshalb sei die Auflage, Ausrüs­tungs­ge­gen­stände, Geräte und Hilfsmittel nur so einzusetzen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten, ebenso wenig zu beanstanden wie die Hinweispflicht gegenüber den Teilnehmern an Rodeo­ver­an­stal­tungen. Der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildp­fer­dreitens mit und ohne Sattel sei zu Recht untersagt worden. Auch wenn es sich nicht um Sporen im herkömmlichen Sinn handele und sie weder Stich- noch Schnitt­ver­let­zungen verursachten, seien sie geeignet, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Abwehr­re­ak­tionen der Tiere könne es zu heftigem und ruckartigem Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Die heftigen Abwehr­re­ak­tionen der Tiere durch Buckeln und Ausschlagen schlössen es auch für geübte und erfahrene Reiter aus, in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen zu kontrollieren. Ebenfalls rechtmäßig sei das Verbot, beim Wild Horse Race sowie beim Wildpferdreiten mit Sattel am Tier befestigte Hilfsmittel unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich herziehen zu lassen. Es könne vorkommen, dass ein Pferd auf ein Seil auf dem Boden trete und dadurch einen Ruck auf das Halfter und damit zumindest einfache Schmerzen auslöse. Auch die Gefahr eines Sturzes mit möglicherweise gravierenden Folgen sei nicht von der Hand zu weisen.

Verbot zur Verwendung eines Flankengurts rechtswidrig

Dagegen sei es rechtswidrig gewesen, die Verwendung des Flankengurts beim Bullenreiten und Wildpferdreiten mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutz­fach­lichen Bewertung, von der das Regie­rungs­prä­sidium selbst ausgehe, sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei. Dass dies nicht ausgeschlossen werden könne, rechtfertige die Untersagung nicht.

Quelle: ra-online, VG Freiburg

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