18.10.2024
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Dokument-Nr. 8205

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss23.07.2009

VG Koblenz: Bullenreiten verboten – Ausnutzen einer Stresssituation der Tiere für Showzwecke nicht zulässigSchutz der Tiere hat Vorrang vor wirtschaft­lichem Interesse des Veranstalters

Ein Bullenreiten, dass im Rahmen einer Rodeo-Anstaltung durchgeführt werden soll, ist nicht zulässig. Das Ausnutzen eines natürlichen Abwehr­ver­haltens des Tieres gegen den Menschen, stellt keine sportliche Disziplin dar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Das im Rahmen einer Rodeo-Veranstaltung auf dem Nürbur­g­ring­gelände geplante Bullenreiten darf nicht stattfinden. Der Landkreis Ahrweiler nahm die dem Antragsteller, einem Rodeo-Veranstalter, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte Erlaubnis für die Zur-Schau-Stellung von Bullen in der Rodeo-Disziplin „Bull Riding ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbare Hilfsmittel” zurück mit der Begründung, bei dem Bullenreiten handele es sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Rindes für Showzwecke instru­men­ta­lisiert werde. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und machte u.a. geltend, es werde nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Sport­ver­an­staltung mit festen Regeln handele und es nicht zu Verletzungen an den Rindern komme.

Abwehrreaktion der Tiere ist nicht antrainiert sonder ein Agieren aus Panik

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Es spreche manches für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Erlaubnis, so die Richter, auch wenn gewisse Zweifel letztlich nicht ausgeräumt werden könnten. Beim Bullenreiten gerieten die Rinder – wie sich aus einem Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz ergebe – in eine Stresssituation. Bei den Abwehr­re­ak­tionen der Tiere, die sich in Panik gegen den Reiter wehrten, handele es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ersichtlich nicht um antrainierte, spielerische Verhal­tens­weisen. Auch sei das Bullenreiten nicht als sportliche Disziplin anzusehen, da hier nicht körperliche Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen im Zusammenwirken mit dem Tier als Partner, sondern der Kampf des Menschen gegen das Tier im Vordergrund stände. Das öffentliche Interesse daran, dass den Tieren bei der Veranstaltung keine Leiden zugefügt werden, sei daher gewichtiger als die wirtschaft­lichen Belange des Antragstellers, zumal die Rodeo-Veranstaltung nicht insgesamt in Frage gestellt werde, da das Bullenreiten nach dem Programmablauf nur eine von insgesamt 11 Disziplinen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des VG Koblenz vom 24.07.2009

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