03.12.2024
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Dokument-Nr. 34169

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss24.06.2024

Telekom muss Leerrohre für Konkurrenz öffnenVG Köln bestätigt Entscheidung der Bundes­netz­agentur

Die Bundes­netz­agentur hat die Telekom Deutschland GmbH rechtmäßig dazu verpflichtet, der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH antragsgemäß Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Tele­kommunikations­netzes auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach zu gewähren. Für die Unterbreitung oder "Projektierung" dieses Angebots darf die Telekom kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangs­ge­währung fälliges Entgelt verlangen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln nach summarischer Prüfung entschieden.

Nach dem Telekommunikationsgesetz müssen Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze anderen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen offenen Netzzugang gewähren, sodass diese über das Netz eigene Endkunden versorgen können. Kommt innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags auf offenen Netzzugang beim Betreiber des öffentlich geförderten Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­netzes keine Vereinbarung über den Netzzugang zustande, kann das netzzu­gangs­be­gehrende Unternehmen bei der Bundes­netz­agentur als Streit­bei­le­gungs­stelle eine verbindliche Entscheidung beantragen. Die Bundes­netz­agentur hat in einem solchen Streit­bei­le­gungs­ver­fahren zwischen der Telekom Deutschland GmbH und der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH entschieden, dass sich die Telekom Deutschland GmbH, welche in dem konkreten, als gefördert geltenden Netz noch keinem Unternehmen offenen Netzzugang gewährt hat, nicht auf fehlende Kapazität berufen könne. Die Telekom Deutschland GmbH lege ein zu enges Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur zugrunde. Außerdem dürfe die Telekom Deutschland GmbH kein Entgelt für die Unterbreitung des Angebots für den offenen Netzzugang verlangen.

Telekom den Zugang muss ermöglichen

Den dagegen gestellten Eilantrag der Telekom Deutschland GmbH hat das Gericht nun abgelehnt. Die Bundes­netz­agentur hat ihrer Entscheidung zu Recht ein weites Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur, zu welcher offener Netzzugang zu gewähren ist, zu Grunde gelegt. Denn nur ein solch weites Verständnis ermöglicht effektiven offenen Netzzugang, um die durch die öffentliche Förderung entstehende Wettbe­wer­bs­ver­zerrung auszugleichen. Die Telekom kann sich auch nicht darauf berufen, dass die hier zugrun­de­liegende Förder­mit­tel­vergabe kein sog. Materialkonzept enthielt. Enthalten Förder­be­din­gungen für den Breitbandausbau kein Materialkonzept, bedeutet dies lediglich, dass einer Förder­mit­te­l­emp­fängerin mehr Freiraum in der Umsetzung der übernommenen Verpflichtung zur Gewährung des offenen Netzzugangs eingeräumt wird und nicht etwa, dass die Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang eingeschränkt ist.

Telekom darf für eine reine Angebot­s­er­stellung kein Geld verlangen

Die Telekom darf für die Unterbreitung oder "Projektierung" des Angebots für den offenen Netzzugang auch kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangs­ge­währung zu zahlendes Entgelt verlangen. Ein solches von der tatsächlichen Zugangs­ge­währung unabhängiges Entgelt für die Unterbreitung des Angebots könnte im Ergebnis dazu führen, dass es nicht zu einem offenen Netzzugang zu einem geförderten Netz kommt, obwohl Bedarf und Kapazität vorhanden gewesen wären. Denn das zugangs­nach­fragende Unternehmen müsste nach der Konzeption der Telekom Deutschland GmbH allein mit der Anfrage des offenen Netzzugangs bereits ein Kostenrisiko eingehen. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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