Dokument-Nr. 11128
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- CR 2011, 303Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 303
Verwaltungsgericht Köln Beschluss11.02.2011
VG Köln: Abschaltung der Rufnummer "11861" ist rechtmäßigPreisansage verursacht für Anrufer unzulässig hohe Kosten und ist deutlich zu lang
Die von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung der Rufnummer "11861" ist wegen einer deutlich zu langen Preisansage, die dem Anrufer unzulässig hohe Kosten verursacht, zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummer „11861“ angeordnet. Über die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Nummer wurde zuletzt ein privater Auskunfts- und Weitervermittlungsservice angeboten. Auskünfte werden zu Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen gegeben. Der Dienst kostet den Anrufer 1,99 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz.
Den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Preisansage muss deutlich kürzer gefasst sein
Die Bundesnetzagentur stellte unter anderem fest, dass die gebotene Preisansage 1:47 Minuten dauerte. Zudem wurde die Nummer von dem Unternehmen im Internet zunächst ohne Preisangabe beworben. Die Bundesnetzagentur ordnete daher die Abschaltung der Rufnummer an. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter anderem mit der Erwägung bestätigt, dass die Preisansage deutlich zu lang sei und dem Anrufer unzulässig hohe Kosten verursache. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ansage müsse deutlich kürzer gefasst werden.
Bereits gezahlte Entgelte müssen nicht an Verbraucher zurückerstattet werden
Soweit die Bundesnetzagentur das Unternehmen darüber hinaus verpflichten wollte, bereits gezahlte Entgelte an die Verbraucher zurückzuerstatten, hatte der Eilantrag Erfolg. Das Gericht entschied, insoweit fehle es an der gesetzlichen Grundlage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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