21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss07.02.2014

Gewerbeauskunft-Zentrale: Entzug der Inkas­soer­laubnis der DDI Deutsche Direkt Inkasso durch OLG Köln wird vorläufig bestätigtDDI verstieß widerholt gegen Auflagen des OLG Köln und erbrachte damit unqualifizierte Rechts­dienst­leistungen

Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte vorläufig die sofortige Entziehung der Inkas­soer­laubnis für die DDI Deutsche Direkt Inkasso durch das Oberlan­des­gericht Köln. Denn die DDI verstieß wiederholt gegen die Auflagen des OLG Köln und erbrachte damit unqualifizierte Rechts­dienst­leistungen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das OLG Köln untersagte der DDI im Dezember 2012 Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale geltend zu machen und dabei auf Urteile zu verweisen, die zwar zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ergangen sind, sich aber im Widerspruch zu einer neueren Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH, Urt. v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11) befanden. Zudem beanstandete es folgende Formulierungen innerhalb der Inkas­soschreiben der DDI: "eindeutig", "ganz aktuell", "diese Urteile stellen unmiss­ver­ständlich klar", "damit sind alle gesetzlichen Anfech­tungs­gründe nicht gegeben" sowie "Klagen unseres Kunden wurden in vollem Umfang stattgegeben". Dadurch habe der unzutreffende Eindruck bei den Empfängern des Schreibens entstehen können, dass eine Verteidigung gegen die Inanspruchnahme keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. Da sich das Inkassounternehmen nicht an die Auflagen hielt, entzog das OLG Köln die Inkassoerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen wendete sich die DDI im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

Sofortiger Entzug der Inkas­soer­laubnis war rechtens

Das Verwal­tungs­gericht Köln entschied gegen die Deutsche Direkt Inkasso. Denn das OLG Köln habe gemäß § 14 Nr. 3 Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz die Registrierung der DDI im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister zu recht mit sofortiger Wirkung widerrufen dürfen, was zu einem Entzug der Inkas­soer­laubnis führte. Nach dieser Vorschrift sei ein Widerruf zulässig, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Rechts­dienst­leister erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechts­dienst­leis­tungen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn das Inkas­so­un­ter­nehmen etwa beharrlich gegen Auflagen verstößt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Beharrlicher Verstoß gegen Auflagen

Die DDI habe beharrlich gegen die Auflagen des OLG Köln verstoßen, so das Verwal­tungs­gericht weiter. Zwar habe das Inkas­so­un­ter­nehmen nicht mehr die Urteile zitiert, jedoch habe es weiterhin Bezug auf vorherige Schreiben genommen, die die unzulässigen Textabschnitte enthielten. Dadurch habe die DDI an ihrem Grundmuster festgehalten und bei dem Empfänger sei unverändert der Eindruck vermittelt worden, eine gerichtliche Ausein­an­der­setzung habe keine oder nur geringe Erfolgs­aus­sichten. Durch diese unseriösen Geschäft­s­praktiken habe die DDI dauerhaft unqualifizierte Rechts­dienst­leis­tungen erbracht.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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