21.11.2024
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Dokument-Nr. 33569

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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.11.2023

Bundes­netz­agentur darf bei Bußgeld­ver­fahren keine Unter­neh­mensnamen in Presse­mit­teilung nennenVerbreitung der Presse­mit­teilung stellt Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin dar

Die Bundes­netz­agentur darf keine Presse­mit­teilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeld­be­scheides unterrichtet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die Klägerin betreibt Telemarketing. Wegen des Verdachts unerlaubter Telefonwerbung leitete die Bundesnetzagentur ein Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren gegen die Klägerin ein und erließ Ende 2020 einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Kurze Zeit später veröffentlichte die Bundes­netz­agentur eine Pressemitteilung, in der sie über die verhängte Geldbuße und die vorgeworfenen Rechtsverstöße berichtete. Die Klägerin wurde in der Presse­mit­teilung mehrfach namentlich genannt. Hiergegen beantragte die Klägerin zunächst einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren untersagte das Oberver­wal­tungs­gericht NRW der Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (Az.: 13 B 331/21) vorläufig, die Presse­mit­teilung zu verbreiten. Mit der vorliegenden Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zwecks endgültiger Klärung weiter.

VG untersagt namentliche Nennung von Unternehmen

Das VG Köln hat der Klage stattgegeben und der Bundes­netz­agentur die Verbreitung einer derartigen Presse­mit­teilung untersagt. Die Presse­mit­teilung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehlt. Die Bundes­netz­agentur kann sich nicht darauf stützen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Infor­ma­ti­o­ns­arbeit betreiben zu dürfen. Die hier streitige Presse­mit­teilung dient nicht bloß der Information über die Tätigkeit der Bundes­netz­agentur, sondern hat aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine anprangernde Wirkung, die den Sankti­o­ns­cha­rakter des Bußgeldes verstärkt, wenn nicht übertrifft. Soweit die Bundes­netz­agentur geltend macht, die Presse­mit­teilung diene der Warnung der Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen, kommt dem im Text der Presse­mit­teilung und ausweislich eines behör­den­in­ternen Aktenvermerks nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Bundes­netz­agentur ist keine Kartellbehörde

Die Bundes­netz­agentur kann sich auch nicht auf die Infor­ma­ti­o­ns­praxis der Kartellbehörden stützen. Diese sind durch Gesetz zur Veröf­fent­lichung ihrer Bußgel­dent­scheidung unter namentlicher Nennung der sanktionierten Unternehmen ermächtigt. Für eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundlage auf die Bundes­netz­agentur fehlt es an einer Vergleich­barkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Behördenpraxis der Bundes­netz­agentur hat das Gericht die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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