15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.08.2012

Landkreis muss Fahrtkosten zu einem durch den Schulleiter zugewiesenen Schul­kin­der­garten übernehmenErrichtung eines gesonderten Busdienstes nicht möglich; Übernahme der notwendigen Fahrtkosten durch den Landkreis angeordnet

Der Landkreis Cochem-Zell muss vorläufig die Kosten für die Beförderung eines sechsjährigen Kindes von dessen Wohnort Beuren bis zum Schul­kin­der­garten der Grundschule Bullay übernehmen, allerdings nur bis zur Höhe der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Schulleiter der Grundschule Lutzerath das Kind im Frühjahr 2012 vom Schulbesuch zurückgestellt, den Besuch eines Schul­kin­der­gartens angeordnet und die Zuweisung zum Schul­kin­der­garten Bullay ausgesprochen. Daraufhin hatten die Eltern zunächst bei der Kreisverwaltung beantragt, für die Beförderung ihres Kindes nach Bullay zu sorgen. Nachdem dies abgelehnt worden war, wandten sich die Eltern mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwal­tungs­gericht.

Kostenübernahme durch Schulgesetz nicht eindeutig ausgeschlossen - Zuwei­sungs­ent­scheidung des Schulleiters maßgeblich

Der Antrag hatte nur zum Teil Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht stellte fest, dass nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung dem Grunde nach ein Anspruch auf die Übernahme der Beför­de­rungs­kosten bestehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz seien die Landkreise verpflichtet, für die Beförderung der Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen zu sorgen. Zwar sei dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen, ob dies auch für Schul­kin­der­gärten gelte, diese also in Bezug auf die Beför­de­rungs­kosten den Grundschulen gleichzusetzen seien. Andererseits sei eine Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Kreise aber auch nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Diese gesetzlichen Regelungen habe der Landkreis Cochem-Zell in seiner Schüler­be­för­de­rungs­richtlinie dahingehend konkretisiert, dass von der Pflicht zur Übernahme der Beför­de­rungs­kosten "Grundschulen einschließlich Kindergärten" umfasst seien. Gegen die hieraus resultierende Verpflichtung könne der Kreis vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, dass der Wohnort des Kindes nicht in dem für den Schul­kin­der­garten in Bullay festgelegten Bezirk liege. Maßgeblich sei insoweit nämlich die Zuwei­sungs­ent­scheidung des Schulleiters, die zwar u. a. ohne die erforderliche Anhörung des Kreises erfolgt, bislang als solche jedoch nicht angefochten worden sei und daher als sog. Verwaltungsakt weiterhin rechtliche Bindungswirkung entfalte.

Busdienst für ein Kind unwirt­schaftlich

Allerdings ergebe sich aus der Verpflichtung zur Beförderung des Kindes weder ein Anspruch darauf, dass der Kreis dessen Transport nach Bullay in eigener Regie - durch Einrichtung einer Buslinie oder eines Taxidienstes - sicherstelle, noch dass er die Kosten für eine eigen­ver­ant­wortliche Beförderung durch die Eltern in voller Höhe übernehme. Der Einsatz eines gesonderten Busdienstes zur Schüler­be­för­derung stehe unter dem Vorbehalt der wirtschaft­lichen Vertretbarkeit und könne von daher nicht verlangt werden, wenn sich dies als vollkommen unwirt­schaftlich erweise. Davon gehe die Rechtsprechung im Falle von weniger als fünf zu befördernden Kindern aus. So liege der Fall auch hier, da keine weiteren Kinder aus Beuren den Schul­kin­der­garten in Bullay besuchten. Danach sei der Anspruch vorliegend der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel entstünden, im konkreten Fall auf ca. 50,00 €, dem Preis einer Schüler­mo­natskarte für die Strecke Beuren-Bullay.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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