23.11.2024
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Dokument-Nr. 12259

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.09.2011

VG Koblenz: Umstrittene Regelungen für Bushido-KonzertEltern müssen selber wissen, ob die Texte für Kinder zwischen 10 und 14 Jahren geeignet sind

Sofern der Erzie­hungs­be­auf­tragte nicht mehr als drei Kinder betreut, dürfen auch Kinder zwischen 10 und 13 Jahren das Bushido-Konzert in Koblenz am 10. September 2011 in Begleitung ihrer Eltern oder eines Erzie­hungs­be­auf­tragten besuchen. Ferner darf die Stadt Koblenz der Konzert­ver­an­stalterin den Einlass 14- bis 16-Jähriger Jugendlicher, die in Begleitung von Erzie­hungs­be­auf­tragten sind, nicht verbieten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz in seinen Entscheidungen bekannt gegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Stadt Koblenz der Veranstalterin des Konzert u.a. aufgegeben, minderjährigen Konzert­teil­nehmern zwischen 14 und 16 Jahren nur in Begleitung eines Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten (in der Regel die Eltern) Einlass zu gewähren. Die Begleitung einer sonstigen volljährigen von den Erzie­hungs­be­rech­tigten beauftragten Person (Erzie­hungs­be­auf­tragter) reiche nicht aus. Zudem verfügte die Stadt, dass Personen unter 14 Jahren kein Einlass zum Konzert gewährt werden dürfe. Hiergegen legte die Veranstalterin Widerspruch ein und beantragte im Rahmen von zwei Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

VG: Sorge um gefälschte Einver­ständ­ni­s­er­klä­rungen unbeachtlich

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz gab dem Begehren im Wesentlichen statt.

Hinsichtlich der Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen führte es aus, dass es für eine Differenzierung zwischen Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten und Erzie­hungs­be­auf­tragten keinen sachlichen Grund gebe. Die Befürchtung der Stadt, Jugendliche legten häufig gefälschte Bestätigungen ihrer Eltern vor, sei unbeachtlich. Ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter könne nicht zu Lasten der Konzert­ver­an­stalterin gehen. Sofern Eltern mit dem Besuch des Konzerts durch ihr minderjähriges Kind einverstanden seien und eine geeignete Begleitperson (Erzie­hungs­be­auf­tragten) auswählten, bestehe kein Anlass, aus Gründen des Jugendschutzes einzugreifen.

Teilnahmeverbot für unter 15-jährige rechtswidrig

Das Verbot der Teilnahme von Kindern zwischen 10 und 14 Jahren sei rechtswidrig. Es finde seine Grundlage nicht in den Vorschriften des Jugend­schutz­ge­setzes. Dieses Verbot wirke nicht nur zwischen der Veranstalterin und der Stadt. Es entfalte auch Wirkung auf das Erziehungsrecht der Eltern, die mit einem Besuch des Konzerts einverstanden seien.

VG: Staatliches Eingriffsrecht nur bei Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes

Ob die - zweifelsohne derbe - Gossensprache einiger Titel Bushidos für Kinder zwischen 10 und 14 Jahren aus erzieherischer Sicht hingenommen werden könne, möge zweifelhaft sein. Diese Einschätzung obliege aber zumindest innerhalb gewisser Grenzen den Eltern. Ein staatliches Eingriffsrecht bestehe erst dann, wenn die Grenze zur Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes überschritten sei. Dies sei hier nicht der Fall, da bei realitätsnaher Betrachtung die Lieder von Bushido den Besuchern des Konzerts bekannt sein dürften. Von daher dürfte eine Gefähr­dungs­si­tuation der Kinder durch eine plötzliche Konfrontation mit den Texten des Künstlers ausgeschlossen sein. Ungeachtet dessen bedürfe es auch bei der Gruppe der 10- bis 13-Jährigen der Begleitung eines Erzie­hungs­be­rech­tigten oder eines erwachsenen Erzie­hungs­be­auf­tragten, wobei dieser nicht mehr als drei Kinder dieser Altersgruppe gleichzeitig betreuen dürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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