18.10.2024
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Landgericht Hamburg Urteil23.03.2010

LG Hamburg verurteilt Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheber­rechts­ver­letzungRap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ schaden­s­er­satz­pflichtig

Das Landgericht Hamburg hat den Rap-Musiker Bushido wegen unerlaubter Nutzung mehrerer Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ und daraus resultierender Urheber­rechts­ver­let­zungen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Entsprechende Tonträger müssen zurückgerufen und entsorgt werden.

Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheber­rechts­ver­let­zenden Weise in eigene Musik­pro­duk­tionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.

LG verklagt Bushido zur Zahlung von 63.000,- € Billig­keits­ent­schä­digung wegen Verletzung von Persön­lich­keits­rechten

In dem vor der 8. Zivilkammer geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Kompo­nis­ten­rechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheber­rechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheber­rechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz zu zahlen und zur Ermittlung des Schaden­s­er­satzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt 63.000,- € als so genannte Billig­keits­ent­schä­digung (immaterieller Schadensersatz) dafür zu zahlen, dass er Persön­lich­keits­rechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Origi­na­lur­he­ber­schaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete.

Keine schwerwiegende Rechts­ver­letzung seitens des Verlages

Ein Klageantrag auf Billig­keits­ent­schä­digung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechts­ver­letzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut 35.000,- € als Schadensersatz gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadens­be­rechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorge­richt­licher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.

Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen rechtswidriger Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen

In dem vor der 10. Zivilkammer geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträ­ger­her­stel­ler­rechte. Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträ­ger­her­stel­ler­rechte neben Bushido auch zwei Tonträ­ger­her­steller und Vertrie­bs­un­ter­nehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 Tonträger (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verant­wort­lichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller Schadensersatz zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer so genannten Billig­keits­ent­schä­digung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persön­lich­keits­rechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat.

Rückruf und Vernichtung der entsprechenden Tonträger

Die Klageanträge auf Billig­keits­ent­schä­digung gegen die Tonträ­ger­her­steller und Vertrie­bs­un­ter­nehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechts­ver­letzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klageanträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klageantrag auf Zahlung vorge­richt­licher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.

Quelle: ra-online, LG Hamburg

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