Dokument-Nr. 31888
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung03.05.2022
Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 610 v. H. steht nicht in Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur GrundsteuerAnhebung des Hebesatzes weder treuwidrig noch willkürlich
Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest. Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klagen.
Wegen Fortgeltungsanordnung kein Widerspruch zu BVerfG-Grundsatzurteil
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Die Grundsteueränderungsbescheide, so die Koblenzer Richter, seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Anhebung des Hebesatzes auf 610 v. H. sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anhebung hielte sich in den Grenzen des der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzhoheit zustehenden weiten Satzungsermessens. Sie stünde auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018. Das gemeindliche Hebesatzrecht bleibe für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Fortgeltungsanordnung unberührt.
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Ebenso wenig verstoße die Anhebung des Hebesatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie sei auch weder treuwidrig noch willkürlich. Vielmehr sei sie angesichts dessen, dass die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 im Ergebnishaushalt ein Defizit von 8.079.000,00 € ausweise und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorsehe, sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus werde infolge der Anhebung des Hebesatzes auch die sogenannte Erdrosselungsgrenze als äußerste Schranke der Besteuerung nicht überschritten. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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