21.11.2024
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Dokument-Nr. 31888

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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung03.05.2022

Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 610 v. H. steht nicht in Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur GrundsteuerAnhebung des Hebesatzes weder treuwidrig noch willkürlich

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grund­steu­er­be­scheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berück­sich­tigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest. Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klagen.

Wegen Fortgel­tungs­a­n­ordnung kein Widerspruch zu BVerfG-Grundsatzurteil

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klagen ab. Die Grund­steu­er­än­de­rungs­be­scheide, so die Koblenzer Richter, seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Anhebung des Hebesatzes auf 610 v. H. sei ermes­sens­feh­lerfrei erfolgt. Die Anhebung hielte sich in den Grenzen des der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzhoheit zustehenden weiten Satzungs­er­messens. Sie stünde auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018. Das gemeindliche Hebesatzrecht bleibe für die Dauer der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht getroffenen Fortgel­tungs­a­n­ordnung unberührt.

Kein Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Ebenso wenig verstoße die Anhebung des Hebesatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie sei auch weder treuwidrig noch willkürlich. Vielmehr sei sie angesichts dessen, dass die Haushalts­satzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 im Ergeb­nis­haushalt ein Defizit von 8.079.000,00 € ausweise und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Inves­ti­ti­o­ns­för­der­maß­nahmen vorsehe, sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus werde infolge der Anhebung des Hebesatzes auch die sogenannte Erdros­se­lungs­grenze als äußerste Schranke der Besteuerung nicht überschritten. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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