24.11.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil27.01.2017

Grund­steu­er­an­hebung in Bad Schwalbach auf 690 % rechtmäßigGesetzliche Begrenzung des Hebesatzes nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Grund­steu­er­an­hebung in Bad Schwalbach auf einen Hebesatz von 690 % rechtmäßig ist und damit die Klagen eines Grundstücks­eigentümers gegen die Anhebung der Grundsteuer in Bad Schwalbach abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Bad Schwalbach durch Änderung der Satzung zum 1. Januar 2015 die Grundsteuer auf 500 % und zum 1. Januar 2016 auf 690 % angehoben. Der Kläger sah angesichts dieser Steigerung die Grundsätze der Verhält­nis­mä­ßigkeit und des Übermaßverbots nicht eingehalten. Insbesondere deshalb, weil die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten gehöre und auf die Mieter umgelegt werde, welche vor überzogenen Kosten­stei­ge­rungen geschützt werden müssten.

Hebesatzrecht dient Sicherung einer angemessenen Finan­z­ausstattung der Gemeinden

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wies die Klagen ab, da die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe. Sie bestimme, ob sie Grundsteuern erhebe und lege den Hebesatz nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Das Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finan­z­ausstattung der Gemeinden. Eine gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes ergebe sich weder aus dem Grund­steu­er­gesetz noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der Gemeindeordnung.

Stadt hat Verpflichtung zum schnellst­mög­lichen dauerhaften Haushalts­aus­gleich

Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen der "Mietpreisbremse" komme nicht in Betracht, da eine Kappungs­re­gelung dem Landes­ge­setzgeber vorbehalten sei und dieser keinen Gebrauch davon gemacht habe. Die Anhebung der Grundsteuer sei auch nicht willkürlich erfolgt. Solange ein Haushalts­defizit bestehe - und die Beklagte sei Schutz­schirm­kommune - könne davon nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Beklagte die Verpflichtung zum schnellst­mög­lichen dauerhaften Haushalts­aus­gleich. Dass die Steuer­pflichtigen allgemein unter normalen Umständen die Grundsteuer nicht mehr aufbringen könnten und diese eine sogenannte Erdros­se­lungs­wirkung habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die monatliche Belastung des Klägers durch die Grundsteuer für die streit­be­fangenen Grundstücke lasse eine Erdros­se­lungs­wirkung nicht ansatzweise erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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