18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil27.01.2017

Grund­steu­er­an­hebung in Bad Schwalbach auf 690 % rechtmäßigGesetzliche Begrenzung des Hebesatzes nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Grund­steu­er­an­hebung in Bad Schwalbach auf einen Hebesatz von 690 % rechtmäßig ist und damit die Klagen eines Grundstücks­eigentümers gegen die Anhebung der Grundsteuer in Bad Schwalbach abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Bad Schwalbach durch Änderung der Satzung zum 1. Januar 2015 die Grundsteuer auf 500 % und zum 1. Januar 2016 auf 690 % angehoben. Der Kläger sah angesichts dieser Steigerung die Grundsätze der Verhält­nis­mä­ßigkeit und des Übermaßverbots nicht eingehalten. Insbesondere deshalb, weil die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten gehöre und auf die Mieter umgelegt werde, welche vor überzogenen Kosten­stei­ge­rungen geschützt werden müssten.

Hebesatzrecht dient Sicherung einer angemessenen Finan­z­ausstattung der Gemeinden

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wies die Klagen ab, da die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe. Sie bestimme, ob sie Grundsteuern erhebe und lege den Hebesatz nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Das Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finan­z­ausstattung der Gemeinden. Eine gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes ergebe sich weder aus dem Grund­steu­er­gesetz noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der Gemeindeordnung.

Stadt hat Verpflichtung zum schnellst­mög­lichen dauerhaften Haushalts­aus­gleich

Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen der "Mietpreisbremse" komme nicht in Betracht, da eine Kappungs­re­gelung dem Landes­ge­setzgeber vorbehalten sei und dieser keinen Gebrauch davon gemacht habe. Die Anhebung der Grundsteuer sei auch nicht willkürlich erfolgt. Solange ein Haushalts­defizit bestehe - und die Beklagte sei Schutz­schirm­kommune - könne davon nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Beklagte die Verpflichtung zum schnellst­mög­lichen dauerhaften Haushalts­aus­gleich. Dass die Steuer­pflichtigen allgemein unter normalen Umständen die Grundsteuer nicht mehr aufbringen könnten und diese eine sogenannte Erdros­se­lungs­wirkung habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die monatliche Belastung des Klägers durch die Grundsteuer für die streit­be­fangenen Grundstücke lasse eine Erdros­se­lungs­wirkung nicht ansatzweise erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23775

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI