18.10.2024
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Dokument-Nr. 31713

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.04.2022

Kein Grund­steu­er­erlass für sanierungs­bedürftige TennisanlageVoraussetzung für Grund­steu­er­erlass wegen Roher­trags­min­derung nicht erfüllt

Die Kläger, Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks, haben keinen Anspruch auf Grund­steu­er­erlass. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außen­ten­nis­plätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangs­ver­stei­gerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veran­la­gungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanie­rungs­be­dürf­tigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.

Ertrags­min­derung durch Steuerschuldner selbst herbeigeführt und in Kauf genommen

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grund­steu­er­erlass. Voraussetzung für einen Grund­steu­er­erlass wegen Roher­trags­min­derung des Steuer­ge­gen­stands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall. Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willen­s­ent­schließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestim­mungs­gemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanie­rungs­be­dürf­tigkeit erworben hätten. Die Unwirt­schaft­lichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren eingeholten Verkehrs­wert­gut­achten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatz­stei­gerung sowie den Bau- und Unter­hal­tungs­zustand inklusive Bauschäden bzw. Baumängel hingewiesen.

Entschluss zur Sanierung des Objekts stellt eine in Risikosphäre der Kläger fallende unter­neh­me­rische Entscheidung dar

Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzung­s­än­derung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertrags­si­tuation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unter­neh­me­rische Entscheidung dar, die nach dem gesetz­ge­be­rischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Geset­zes­be­gründung ergäbe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grund­steu­er­erlass aus Billig­keits­gründen in Betracht. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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