21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.04.2022

Verrechnung von Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten während pande­mie­be­dingter Teilbetriebs­schließung einer JVA rechtmäßigVG Koblenz lehnt Anspruch einer Beamtin auf entsprechende Gutschrift ab

Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer Mehrstunden, die der Dienstherr mit den infolge des pande­mie­be­dingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstandenen Minderstunden verrechnet hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die als Beamtin im Dienst des beklagten Landes in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) beschäftigte Klägerin wurde neben weiteren dort Bediensteten im Januar 2021 für eine Woche dienstfrei gestellt, nachdem ein Gefangener und Bedienstete der JVA positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden waren und der Beklagte daraufhin sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrecht­er­haltung des Anstalts­be­triebs erforderlichen Bereiche geschlossen hatte. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Verrechnung der Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten zulässig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwal­tungs­vor­schrift rechtmäßig. Dies sei vom Organi­sa­ti­o­ns­er­messen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienst­leis­tungs­pflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst. Denn es sei zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Klägerin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen sei. Bei einem unvor­her­ge­sehenen Corona-Ausbruch sei es nicht nur zum Zwecke eines bedarfs­ge­rechten Perso­nal­ein­satzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der JVA sowie als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz der ebenfalls bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeits­fä­higkeit der Bediensteten geboten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen.

Kurzfristige Änderungen müssen auch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren möglich sein

Insofern müsse es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern. Die in der Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit den Mehrstunden der Klägerin sei ebenfalls ermes­sens­feh­lerfrei erfolgt, denn das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, habe hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)

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