18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 33832

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Urteil05.03.2024Verwaltungsgericht Koblenz5 K 734/23.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.03.2024

Keine Umbenennung der Großlage "Schwarze Katz"Hintergrund ist eine Novellierung des Weinrechts

Die Stadt Zell hat keinen Anspruch darauf, die in der Weinbergsrolle unter der Bezeichnung "Schwarze Katz" eingetragene Großlage in "Zeller Schwarze Katz" umzubenennen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Novellierung des Weinrechts. Bisher war es möglich, die aus der Großlage "Schwarze Katz" stammenden Weine unter dem markenrechtlich geschützten Begriff "Zeller Schwarze Katz" zu vermarkten. Künftig stehen dem Änderungen im Weinbe­zeich­nungsrecht entgegen. Die ab dem Erntejahrgang 2026 rechtlich gebotene Bezeichnung lautet "Region Schwarze Katz", welcher der Ortsname Zell voran- oder nachgestellt werden kann ("Zell Region Schwarze Katz" bzw. "Region Schwarze Katz Zell"). Deshalb beantragte die Klägerin beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Umbenennung der Großlage in "Zeller Schwarze Katz". Nur so könne der jahrelang etablierte und dem Verbraucher bekannte Name "Zeller Schwarze Katz" weiterhin verwendet werden. Andernfalls seien nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für Weinerzeuger und Weinhandel zu befürchten. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung der Großlage nicht vorlägen.

VG lehnt die Umbenennung ab

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Umbenennung der Großlage, so die Koblenzer Richter. Für eine Umbenennung müssten nach dem Weinlagengesetz wesentliche Veränderungen der Absatzstruktur die Umbenennung erfordern. Das sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn man bei einer verbrau­cher­o­ri­en­tierten Sicht von wesentlichen Veränderungen der Absatzstruktur ausginge, erfordere dies keine Umbenennung der Großlage. Denn mit der Änderung des Weinrechts werde eine stärkere Herkunfts­pro­fi­lierung deutscher Weine angestrebt (sog. romanisches Herkunfts­prinzip). Für die Qualität und Bezeichnung deutscher Weine solle danach entscheidend sein, woher die Trauben stammten. Qualitäts- oder Prädikatsweine mit einer geschützten Ursprungs­be­zeichnung würden deshalb künftig in eine Herkunfts­py­ramide unterteilt, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Quali­täts­an­for­de­rungen stelle (Gebiet, Region, Ort, Lage). Mit der Pflicht zur Bezeichnung einer Großlage als "Region" werde deutlich gemacht, auf welcher Stufe dieser Herkunfts­py­ramide das Erzeugnis einzuordnen sei. Hierdurch solle eine Irreführung des Verbrauchers über Herkunft und Qualität des Weines ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin angestrebte Umbenennung der Großlage unterlaufe diesen mit der Weinreform vollzogenen Prinzi­pi­en­wechsel zum romanischen Herkunftsmodell, weil im Falle der Umbenennung nicht mehr hinreichend deutlich werde, auf welcher Stufe der Herkunfts­py­ramide der aus der Großlage stammende Wein einzuordnen sei.

Einbruch der Verkaufszahlen nicht hinreichend dargelegt

Die Klägerin habe darüber hinaus einen Einbruch der Verkaufszahlen ab dem Jahr 2026 nicht hinreichend darlegen können; die angestellten Prognosen blieben rein spekulativ. Deshalb fehlte es auch dann an den Voraussetzungen für eine Namensänderung der Großlage, wenn man das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Absatzstruktur nicht verbraucher-, sondern kennzahlo­ri­entiert auslegen wollte. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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