29.11.2024
29.11.2024  
Sie sehen einen SEPA-Überweisungsschein zur Zahlung des Rundfunkbeitrages, der auf einem Schreiben vom Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten (ARD, ZDF und Deutschlandradio) liegt.

Dokument-Nr. 34600

Drucken
Urteil12.11.2024Verwaltungsgericht Koblenz5 K 594/24.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.11.2024

Bloße Adressänderung steht Rundfunkbeitrag nicht entgegenBeitrags­zahlerin kann sich nicht auf Verjährung berufen

Wer seine Adresse ändert und keine Vorkehrungen schafft, dass er Schreiben des Beitrags­services erhalten kann, muss gleichwohl Rundfunk­beiträge zahlen. Er kann sich dann nicht auf die Verjährung der Beiträge berufen. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Die Klägerin wird durch den beklagten Südwestrundfunk für ihre Privatwohnung zu Rundfunk­bei­trägen herangezogen. Sie bewohnt ein Haus, das ursprünglich über zwei getrennte Wohneinheiten mit Ausgängen zu verschiedenen Straßen (A.-Straße und C.-Weg) verfügte. Bis zum Jahr 2020 war die Klägerin unter der Anschrift A.-Straße gemeldet. Bereits einige Jahre zuvor verschloss sie jedoch den auf diese Straße führenden Hauseingang und entfernte den zugehörigen Briefkasten. Eine Ummeldung (zum C.-Weg) veranlasste sie zunächst nicht. Die Klägerin entrichtete keine Rundfunk­beiträge.

Beitragsservice erließ Festset­zungs­be­scheide

Schließlich setzte der Beklagte mit mehreren Festset­zungs­be­scheiden die offenen Rundfunk­beiträge gegen die Klägerin fest. Die Bescheide waren an die Anschrift der Klägerin in der A.-Straße adressiert. Erstmals ab Mitte des Jahres 2020 nahm die Klägerin die Zahlung von Rundfunk­bei­trägen auf und zeigte dem Beklagten die Anschrift „C.-Weg“ an.

Mit ihrer nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren gegen die Festset­zungs­be­scheide gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Bescheide seien ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Mahnung habe sie nur durch Zufall erreicht. Seit Jahren empfange sie ihre Post nur noch im C.-Weg. Die geforderten Beiträge seien deshalb verjährt.

Richter: Klägerin muss Rundfunk­beiträge zahlen

Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Die Klägerin sei zur Zahlung der geforderten Rundfunk­beiträge verpflichtet, so die Koblenzer Richter. Dabei könne offenbleiben, ob der Klägerin die Bescheide wirksam bekannt gegeben worden seien. Denn sie habe dem Beklagten die Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt und noch dazu aktive Maßnahmen ergriffen, um den Zugang von Post unter der A.-Straße zu verhindern. Sie könne sich daher jedenfalls nicht auf die Verjährung der Beiträge berufen. Außerdem seien die Zahlungen, welche die Klägerin ab dem Jahr 2020 geleistet habe, nach der insoweit maßgeblichen Satzung des Beklagten jeweils mit der ältesten Rundfunk­bei­trags­schuld verrechnet worden.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34600

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI