18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.11.2015

Geschäfts­führerin einer Unternehmer­gesellschaft haftet für Gewerbe­steuer­schulden der GesellschaftPflicht zur Abgabe von Steue­r­er­klä­rungen und Entrichtung von Steuern durch Allein­geschäfts­führerin vorsätzlich verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Geschäfts­führerin einer Unternehmer­gesellschaft (UG) für Gewerbe­steuer­schulden der Gesellschaft haften muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte die Geschäfts­führerin einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) gegen ihre Inanspruchnahme für Gewer­be­steu­er­schulden der von ihr geführten Firma. Während ihrer Zeit als Allein­ge­schäfts­führerin hatte die Klägerin für die UG weder Steue­r­er­klä­rungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuer­schät­zungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstre­ckungs­versuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Klägerin weist Vorwurf falschen Handelns von sich

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Geschäfts­führerin hiergegen Klage. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuer­schät­zungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

Auch geschätzte Steuern müssen gezahlt werden

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuer­recht­lichen Bestimmungen, so die Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Allein­ge­schäfts­führerin habe sie ihre Pflicht, Steue­r­er­klä­rungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuer­schät­zungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklä­rungs­ver­haltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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