Finanzgericht Köln Urteil12.09.2005
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Lohnsteuerabführungen befreit GmbH-Geschäftsführer nicht vom Haftungsrisiko
Wenn über das Vermögen einer GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so kann der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung ggf. nach insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften Lohnsteuer zurückfordern, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführt wurde.
Nach dem Urteil des 8. Senats des Finanzgerichts Köln kann ein GmbH-Geschäftsführer, der in dieser Situation von den Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt, gleichwohl für diese Lohnsteuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden. Diese Rechtsfrage wird von den verschiedenen Finanzgerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhof steht noch aus.
Der 8. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 15.11.2005