18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil12.09.2005

Insol­venz­rechtliche Anfechtbarkeit von Lohnsteu­er­ab­füh­rungen befreit GmbH-Geschäftsführer nicht vom Haftungsrisiko

Wenn über das Vermögen einer GmbH ein Insol­venz­ver­fahren eröffnet wird, so kann der Insol­venz­ver­walter von der Finanz­ver­waltung ggf. nach insol­venz­recht­lichen Anfech­tungs­vor­schriften Lohnsteuer zurückfordern, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens abgeführt wurde.

Nach dem Urteil des 8. Senats des Finanzgerichts Köln kann ein GmbH-Geschäftsführer, der in dieser Situation von den Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt, gleichwohl für diese Lohnsteu­er­schulden der GmbH in Haftung genommen werden. Diese Rechtsfrage wird von den verschiedenen Finanzgerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhof steht noch aus.

Der 8. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 15.11.2005

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