21.11.2024
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Dokument-Nr. 32737

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.02.2023

Beamtin hat keinen Anspruch auf SabbatjahrKein Sabbatjahr in überlasteter Behörde

Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organi­sa­to­rischen Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufga­ben­wahr­nehmung im Tätig­keits­bereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin beantragte beim Beklagten die Bewilligung von Teilzeit­be­schäf­tigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf entge­gen­stehende dienstliche Belange ab. Mangels Perso­na­ler­satzes wäre während der Freistellung der Klägerin eine sachgerechte Aufga­be­n­er­füllung in ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Perso­nal­un­ter­deckung und der anhaltend hohen Arbeits­be­lastung aus.

Freistellung würde zu einer Verschärfung der personellen Engpässe führen

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz weiter. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entge­gen­ste­hender dienstlicher Gründe abgelehnt, so die Koblenzer Richter. Zwar sei die Vertre­tungs­not­wen­digkeit als solche kein entge­gen­ste­hender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeit­be­schäf­tigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Perso­nal­wirt­schaft darstelle. Jedoch sei der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­er­messens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistel­lungsphase der Klägerin mangels Perso­na­ler­satzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beein­träch­tigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätig­keits­bereich der Klägerin drohe. Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufga­be­n­er­füllung im Tätig­keits­bereich der Klägerin führen.

Keine Pflicht zur voraus­schauenden Personalplanung

Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe. Soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte könne die befürchtete Perso­nal­un­ter­de­ckungs­deckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger Weise in das Organi­sa­ti­o­ns­er­messen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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